Zwangsversteigerung Einfamilienhaus, Sonstiges
Jävenitzer Chaussee 25, 39638 Gardelegen, Kloster Neuendorf
- Verkehrswert
- 0,00 €
- Versteigerungstermin
- 05.06.2024 10:00 Uhr
- Aktenzeichen
- 31 K 42/20
- Verkehrswert
- 0,00 €
- Versteigerungstermin
- 05.06.2024 10:00 Uhr
- Aktenzeichen
- 31 K 42/20
Versteigerungsdaten/Terminsbestimmung
Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Mittwoch, 05. Juni 2024 um 10:00 Uhr folgender Grundbesitz in Amtsgericht Gardelegen, Saal 3.03 öffentlich versteigert werden:
Einfamilienhaus, Sonstiges
Verkehrswert: Grundstück lfd. Nr. 1 BVZ: 1,00 € (symbolischer Wert) Grundstück lfd. Nr. 2 BVZ: 10.200,00 € Gesamtausgebot der Grundstücke lfd. Nr. 1 und 2 BVZ: 1,00 € (symbolischer Wert)
Zusammenstellung von Verfahrensinformationen:
Um Ihnen die Informationsbeschaffung zu erleichtern, haben wir für Sie recherchiert und nachfolgende Daten zu diesem Aktenzeichen zusammengestellt. Dies ist ein Service von immobilienpool.de.
- Verkehrswert
- 0,00 €
- Versteigerungstermin
- 05.06.2024, 10:00 Uhr
- Aktenzeichen
- 31 K 42/20
- Versteigerungsart
- Teilungsversteigerung
- Wertgrenzen
- keine Angabe
Wichtige Hinweise
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Objektdaten
- Objekttyp
- Sonstiges Haus
Objektbeschreibung
Bei dem Versteigerungsobjekt handelt es sich um: Einfamilienhaus, Sonstiges
Das Grundstück lfd. Nr. 1 BVZ ist mit einer zweigeschossigen Stallruine (Baujahr vor 1950) bebaut. Der bauliche Zustand ist ungenügend. Es sind sofortige umfangreiche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten notwendig. Die ruinösen Baulichkeiten sind aus sachverständiger Sicht nicht wirtschaftlich sanierungsfähig und besitzen keinen Substanzwert (Sachwert) mehr, so dass folglich die Freilegung des Bewertungsgrundstücks unterstellt wurde.
Das Grundstück lfd. Nr. 2 BVZ ist mit einem eingeschossigen, einseitig angebauten tlw. unterkellerten Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss (Baujahr vor 1950), einer Scheunenruine und Nebengebäude bebaut.
Der bauliche Zustand des Einfamilienhauses ist mangelhaft, sofortige umfangreiche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sind notwendig und lassen ohne diese eine Nutzung nicht zu. Die Scheunenruine und das Nebengebäude sind aus sachverständiger Sicht nicht wirtschaftlich sanierungsfähig und besitzen keinen Substanzwet (Sachwert) mehr, so dass folglich insoweit die Freilegung des Bewertungsgrundstücks unterstellt wurde.
Beide Grundstücke sind augenscheinlich seit einem längeren Zeitraum ungenutzt.
Auf und von beiden Beschlagnahmegrundstücken erfolgte ein sogenannter rechtmäßiger "Eigengrenzüberbau". Die Stallruine ist zum Teil auf das Grundstück lfd. Nr. 2 BVZ und das Einfamilienhaus ist teilweise auf das Grundstück lfd. Nr. 1 BVZ überbaut.
Zudem besteht ein geringfügiger Überbau vom östlich angrenzenden Grundstück mit der Haus Nr. 27 auf das Grundstück lfd. Nr. 2 BVZ.
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Lage
Ansprechpartner oder Gläubiger/-vertreter
Heidrun Jahns, vertr.d.RA
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