Infos zur Sicherheitsleistung
Wichtige Informationen zur Sicherheitsleistung - Barzahlung ist ausgeschlossen!
Bieter müssen damit rechnen, dass sofort mit der Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes zu erbringen ist. Eine Sicherheit ist jedoch nur auf Verlangen eines Berechtigten zu erbringen.
Die Sicherheitsleistung kann durch von der Landeszentralbank bestätigte Schecks oder Verrechnungsschecks berechtigter Kreditinstitute, die maximal drei Werktage vor dem Terminstag ausgestellt wurden oder durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften berechtigter Kreditinstitute geleistet werden (§ 69 ZVG).
Weitergehende Auskünfte zu Sicherheitsleistungen erhalten Sie sicherlich über Ihre Hausbank, die Ihnen auch die Sicherheitsleistung beschafft bzw. dabei behilflich ist. Bargeld, Sparbücher, Euro-Schecks, Wertpapiere, Kontoausdrucke, Bankbestätigungen oder sonstige andere Sachen sind als Sicherheit nicht zugelassen.
Um die Sicherheitsleistung für den Termin zu erbringen, ist auch eine Überweisung der Sicherheitsleistung auf das folgende Konto des Gerichts vor dem Termin möglich:
Gerichtszahlstelle Trier
Postbank Ludwigshafen
IBAN: DE50 5451 0067 0027 9016 79
Bei der Überweisung bitte als Verwendungszweck das Aktenzeichen des Versteigerungsverfahrens und die Bezeichnung „Sicherheitsleistung" angeben, damit die Einzahlung dem richtigen Verfahren zugeordnet werden kann. Sollten Bieter und Einzahler nicht identisch sein, muss sich dies aus der Überweisung ebenfalls ergeben. Die Überweisung sollte rechtzeitig (ca. 2 Wochen vor dem Termin) bewirkt werden, da ein fehlender Zahlungsnachweis zu Lasten des Überweisenden geht.
Bitte beachten Sie, dass die Sicherheitsleistung vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein muss und der Nachweis hierüber (Zahlungsanzeige vom Gericht oder der Landesjustizkasse) im Termin vorliegen muss. Eine von der Bank erstellte Überweisungsbestätigung reicht als Zahlungsnachweis nicht aus.
Sollten Sie den Zuschlag nicht erhalten, wird Ihnen der überwiesene Betrag zurück auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Hierfür sind dem Gericht die Personalien und die Bankverbindung schriftlich mitzuteilen.
Anmeldung von Rechten
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.