(IP) Hinsichtlich des juristischen Rahmens des Rangklassensystems der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Die Aufstellung des geringsten Gebots und damit auch des Bargebots richtet sich nicht nach materiell-rechtlichen Erwägungen, sondern allein nach dem Rangklassensystem des Zwangsversteigerungsgesetzes“.

Der betreffende Beteiligte war Nachlasspfleger für die unbekannten Erben einer verstorbenen Schuldnerin, die neben weiteren Beteiligten als Schuldner Miteigentümerin zu 1⁄2 am bewussten Wohnungs- und Teileigentumsrechten war.
Das Vollstreckungsgericht hatte auf Antrag wegen eines persönlichen Anspruchs über ca. 300.000 € die Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Schuldner angeordnet.

Der betreffende Beteiligte meldete vor dem Versteigerungstermin u.a. für ihn als Nachlasspfleger festgesetzte Vergütungsansprüche in Höhe von ca. 6.000,- € an.

Das Vollstreckungsgericht hatte dann aber nur die Kosten des Verfahrens in das geringste Gebot aufgenommen und einem Dritten den Zuschlag zu einem baren Meistgebot von 65.000 € erteilt. Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten blieb erfolglos.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 65/15

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