(IP) Hinsichtlich vermeintlich betrügerischer Grundbuchberichtigung hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der Angeklagte im betreffenden Prozess hatte sich gegenüber der dortigen Zeugin erboten, ihr aus finanzieller Verschuldung herauszhelfen. Die Zeugin war mit Ausnahme eines ererbten Nachlassanteils, zu dem mehrere unbebaute Grundstücke gehörten, sowie eines von ihr allein ererbten und bewohnten Hausgrundstücks vermögenslos. Wegen ihrer bestehenden Bankschulden über rund 540.000 Euro drohte die Zwangsversteigerung des betreffenden Hausgrundstücks.

Auf Vorschlag des Angeklagten beschlossen die Beteiligten darauf, den gesamten ererbten Grundstücksbestand der Zeugin in eine gemeinschaftlich gehaltene Gesellschaft einzubringen und mit einem zugunsten der Gesellschaft aufgenommenen Darlehen die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks abzuwenden. Durch lukrativere freihändige Verkäufe aus dem Grundstücksbestand sollte im Anschluss das Darlehen zurückgeführt und gegebenenfalls sogar ein Überschuss erwirtschaftet werden. In diesem Zusammenhang sei jedoch der notarielle Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der Grundstücksanteile an die vorherige Zahlung des vollen Kaufpreises geknüpft gewesen. Um dennoch ohne Bezahlung die Eintragung der GmbH ins Grundbuch zu erreichen, hätten die Angeklagten verschiedene Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorging, dass ein Betrag von ca. 525.000 Euro von der GmbH auf ein Konto der Zeugin bei deren Gläubigerbank transferiert worden sei. Der Angeklagte habe diese Zahlung als Kaufpreiszahlung für den Erbteilskauf deklariert. Tatsächlich habe es sich um die Überweisung der von der Bank zur Verfügung gestellten Darlehensvaluta an die Zeugin gehandelt, die mit dem Erbteilskauf nicht in Verbindung standen. So sei der Angeklagte an einen Notar herangetreten, der im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen unter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung die Grundbuchberichtigung zugunsten der GmbH beantragte, die dann auch erfolgte.

Es wurde darauf u. a. der Vorwurf des Betruges im Vorfeld der auf die Übertragung des Erbteils der Zeugin folgenden Grundbuchberichtigung erhoben. Der BGH entschied diesbezüglich in der Revision: „der Freispruch vom Vorwurf eines Betruges zur Erlangung der Grundbuchberichtigung ... hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Er wird durch die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zum mangelnden Vermögenswert der Grundbuchberichtigung getragen; eines Eingehens auf die ergänzenden tatsächlichen Erwägungen der Strafkammer zur Kausalität der Täuschungshandlung und zu einem etwaigen „Rücktritt“ des Angeklagten ... bedarf es daher nicht mehr. ... Die Wertung der Strafkammer, bei wirksamer Übertragung des Erbteils verkörpere die Grundbuchberichtigung mangels Vermögenswerts keine betrugsrelevante Vermögensverfügung mehr, ist rechtsfehlerfrei.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: 1 StR 75/14

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