(IP) Hinsichtlich internationaler Zuständigkeit bei Zwangsversteigerung deutscher Staatsbürger im Ausland hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der Anerkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht entgegen.“

Die Beteiligten waren deutsche Staatsangehörige, im Grundbuch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümer des in Deutschland gelegenen Grundstückes eingetragen. Sie heirateten in Hamburg und lebten mit ihrem gemeinsamen Kind in Florida/USA. Dann reichte die Beteiligte eine Scheidungsklage ein, der sich der Partner anschloss. Vor dem Hintergrund einer für Ende des betreffenden Jahres anberaumten Zwangsversteigerung des Grundstücks in Deutschland übertrug das amerikanische Gericht den von dem Beteiligten zu 2 an der GbR gehaltenen 50-Prozent-Anteil antragsgemäß auf die Beteiligte zu 1. Nach der Entscheidung sollte mit dieser Übertragung die Beteiligte alleinige Eigentümerin des Grundstücks sein - und eine Berichtigung des Grundbuchs beanspruchen dürfen. Die endgültige Bewertung des Grundstücks und der darauf lastenden Finanzierung sollten der Endentscheidung vorbehalten bleiben.

Dann wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und die Beteiligte beantragte beim Grundbuchamt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass der Beteiligte aus der GbR ausgeschieden und sie alleinige Eigentümerin des Grundstücks sei. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zunächst zurückgewiesen. Der hiergegen von der Beteiligten eingelegten Beschwerde hat das Amtsgerichts abgeholfen und den Rechtspfleger für den Fall, dass nicht binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werde, angewiesen, dem Eintragungsantrag der Beteiligten stattzugeben. Auf Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Berichtigungsantrag darauf zurückgewiesen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 101/18

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