(ip/RVR) Das LG Tübingen musste in mehreren Punkten über die Rechtmäßigkeit eines Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren befinden.

Versteigert wurden mehrere Eigentumswohnungen. Der Zuschlag bzgl. zweier Wohneinheiten wurde im fünften Termin dem Meistbietenden erteilt, der ein Gebot auf das erstmals erfolgte Einzelausgebot abgab. Auf das Gesamtausgebot wurde im letzten Termin kein Gebot abgegeben. Die Meistgebote beliefen sich auf 14 % bzw. auf 16 % des Verkehrswertes. Nach Zuschlag wurde im Rahmen von Nachverhandlungen zwischen Gläubigerin und Meistbietendem außergerichtlich eine Zuzahlung vereinbart.

Diese Zuschlagsbeschlüsse griff der Schuldner mit der Beschwerde an. Das LG Tübingen wies sie jedoch als unbegründet zurück.

Zum einen meinte der Schuldner, das Gericht hätte in den vorangegangenen Terminen ebenfalls Einzelausgebote ausbringen müssen und damit die Anzahl potentieller Bieter verringert. Das Beschwerdegericht meinte hingegen, ein Hinweis auf die Art des Ausgebots sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch praktisch nicht möglich, da die Art des Ausgebots von den anwesenden Beteiligten abhinge und damit erst im Termin selbst feststünde.

Weiter rügte der Schuldner die Beschlüsse, weil sie eine sittenwidrige Vermögensverschleuderung bedeuteten. Das LG führte hierzu u.a. aus, dass objektive Merkmale, die bereits bei dem Verkehrswert berücksichtigt seien, auch einer subjektiven Bewertung und Einschätzung potentieller Interessenten unterlägen, die das tatsächliche Interesse über den Verkehrswert hinaus beeinträchtigen könnten. Zwar spreche auch die vereinbarte Zuzahlung für die Möglichkeit der Erzielung eines höheren Erlöses. Diese Frage könne in einem weiteren Termin geklärt werden, jedoch nicht aufgrund der Höhe der Zuzahlung, sondern allein aufgrund der Erkenntnisse des Bieterverhaltens in den Terminen selbst. Insgesamt hätte das Vollstreckungsgericht keine Hinweise auf höhere Gebote im letzten Termin erhalten, womit eine Verschleuderung ausscheide.

Letztlich scheitere der Zuschlag auch nicht an einer etwaigen Formbedürftigkeit der außergerichtlichen Zuzahlungsvereinbarung (§ 311b BGB). Weder handle es sich um ein weiteres oder erhöhtes Gebot im Versteigerungsverfahren, noch eine kaufvertragliche Vereinbarung. Für das Vollstreckungsgericht bestehe weder Anlass noch Pflicht, diese Vereinbarung in die Entscheidungsfindung und –begründung einzubeziehen.

LG Tübingen vom 01.12.2010, Az. 5 T 378/10

 

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