(ip/RVR) Der IX. Zivilsenat des BGH schloss sich in seinem Urteil vom 30.09.2010 nunmehr der Meinung des XI. Senates an, wonach die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirken soll (Aufgabe von BGHZ 174, 84, 92 ff.). Eine Zustimmungserklärung die nur gegenüber dem Zahlungsempfänger, nicht aber gegenüber Schuldner oder Zahlstelle abgegeben wird, bleibe hingegen unwirksam.

Die spätere Gemeinschuldnerin schloss mit der Beklagten Leasingverträge über zwei Fahrzeuge und erteilte zur Tilgung des Entgelts eine Einziehungsermächtigung. Wegen Nutzung und Inanspruchnahme von Mehrkilometern zog die Beklagte am 01.10.07 und am 14.11.07 zwei Beträge ein. Am 22.11.07 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag, woraufhin der eingesetzte vorläufige Verwalter mit der Beklagten am 30.11.2007 mitteilte, er stimme der Genehmigung der Belastungsbuchungen zu, nach Eröffnung des Verfahrens werde er aber die Zahlung mittels Insolvenzanfechtung rückgängig machen wollen. Am 01.02.08 wurde das Verfahren eröffnet.

Klageweise machte der Verwalter daraufhin die Rückzahlung der Lastschriftbuchungen geltend, womit er vor dem Landgericht teilweise erfolgreich war. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die zugelassene Revision blieb erfolglos.

Dem Kläger stehe ein Rückzahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO zu. Anfechtbare Rechtshandlung sei die Buchungsgenehmigung der Schuldnerin, die wegen Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen fingiert werde, weil sie der Belastung nicht widersprochen habe. Die Genehmigung sei in ihrer Wirksamkeit von der Zustimmung des vorläufigen Verwalters abhängig.

Eine solche Zustimmung könne aber nicht in dem Schreiben des Verwalters vom 30.11.07 gesehen werden, da eine Zustimmung zwar auch für eine fingierte Genehmigung erklärt werden könne und diese bereits vor Eintritt der Genehmigungsfiktion im Wege der Einwilligung (vorherige Zustimmung) möglich sei, aber nicht an den richtigen Empfänger adressiert wurde. Diese hätte entweder gegenüber der Sparkasse oder Schuldnerin erklärt werden müssen. Fehl gehe die Annahme, eine Erklärung sei nach §§ 185 Abs. 2 Satz 1, 182 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Beklagten möglich, da diese weder verfügt habe noch als Adressatin beteiligt war: „Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis, über das Konto des Schuldners zugunsten des Gläubigers zu verfügen, sondern sie gestattet diesem nur die Nutzung eines von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens“ (Rz. 18 der Entscheidung). An dem Rechtsverhältnis Lastschriftverfahren seien der verfügende Schuldner und das Kreditinstitut beteiligt – in keinem Fall der Gläubiger.

Ausdrücklich schloss sich der IX. Senat aber der Rechtsprechung des XI. Senats an, wonach eine fingierte Genehmigung nicht nur im Rechtsverhältnis zum endgültigen und vorläufigen „starken“ Verwalter, sondern auch gegenüber dem vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirke. Eine Erklärung für diese Rechtsprechungsänderung blieb der Senat jedoch schuldig. Lediglich der Verweis auf die Instanzrechtsprechung deutet darauf hin, dass der erkennende Senat die Unterscheidung zwischen vorläufig „starkem“ und vorläufig „schwachen“ Verwalter in diesem Punkt nunmehr aufgegeben hat.

Somit trat die Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Kläger schlicht mit Zeitablauf ein. An den weiteren Voraussetzungen der Anfechtung bestanden keine durchgreifenden Zweifel.

BGH vom 30.09.2010, Az. IX ZR 178/09


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