Zum Beteiligtenbegriff des § 150a ZVG
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(ip/RVR) Gemäß einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig ist ein an sich vorschlagsberechtigter Gläubiger, der erst im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligter wird, nicht Beteiligter im Sinne von § 150a ZVG und kann folglich auch nicht die Einsetzung eines Institutszwangsverwalters beantragen.
Eine Gläubigerin beantragte die Zwangsverwaltung über das schuldnerische Grundstück. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung und Bestellung eines Zwangsverwalters durch das Vollstreckungsgericht trat die Gläubigerin einen verhältnismäßig geringen Grundschuldteilbetrag an die Antragstellerin ab. Letztere ist ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut nach § 150a Abs. 1 ZVG. Von dem damit verbundenen Recht wollte die Antragstellerin nunmehr Gebrauch machen und beantragte die Auswechslung des bisherigen Verwalters unter Bestellung eines Institutszwangsverwalters gemäß § 150a ZVG.
Das AG Leipzig wies diesen Antrag als unzulässig ab. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin half das Gericht nicht ab. Das LG Leipzig bestätigte als Beschwerdegericht die Entscheidung.
Zum einen sei das Verfahren in ein Stadium gelangt, in dem ein Vorschlagsrecht nach § 150a ZVG nicht mehr bestanden habe und damit der Antrag unzulässig gewesen sei. Maßgeblich sei dabei die Tatsache, dass die Antragstellerin ihre Beteiligtenposition erst nach Verfahreneröffnung und Bestellung eines „gesetzmäßigen“ Verwalters durch Abtretung erlangt hatte. § 150a Abs. 1 ZVG nehme solche nachgerückten Beteiligte aber aus, weil die Vorschrift mit Beteiligten nur diejenigen meine, welche zur Zeit der Anordnung des Verfahrens bereits eine Beteiligtenstellung inne hatten. Diese Auslegung des Beteiligtenbegriffs ergebe sich aus der Gesetzessystematik und den Besonderheiten des Zwangsverwaltungsverfahrens.
So sei nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 1 ZVG („Auf die Anordnung des Zwangsverwaltung...finden die Vorschriften...Anwendung“) § 150a ZVG nur in der Anordnungsphase zu beachten und im weiteren Verlauf nicht erneut zu prüfen. Ein Wechsel des Verwalters sei lediglich als Ausnahme in § 153 Abs. 2 ZVG vorgesehen. Einer ausdrücklichen Einschränkung des Beteiligtenbegriffs bedürfe es nicht. Eine solche sei auch bei § 146 Abs. 2 ZVG nicht vorgenommen worden, wobei sich hier eindeutig aus dem Sinn und Zweck ergebe, dass nur Beteiligte der Anordnungsphase von der Anordnung informiert werden sollen, die bereits im Grundbuch eingetragen sind.
Allein der Wortlaut des § 150a Abs. 1 ZVG könne eine Auslegung dahingehend, ein zeitlich unbeschränktes Vorschlagsrecht anzunehmen, nicht begründen. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des BGH (vom 14.04.2005 - V ZB 10/05) sei ungeeignet, die Gegenauffassung zu begründen.
Zum anderen könne die Berufung auf das Vorschlagsrecht gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen und damit rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Regelzwangsverwaltung bewusst und zielgerichtet unterlaufen werden soll. Die bisherige Alleingläubigerin war nicht vorschlagsberechtigt im Sinne von § 150a ZVG. Das LG Leipzig ging nach seinen Feststellungen davon aus, dass die Abtretung des verhältnismäßig geringen Teilbetrags an die Antragstellerin nur deshalb erfolgte, um nachträglich einen Institutszwangsverwalter einzuführen. Die Abtretung erfolgte lediglich treuhänderisch; eigene Gläubigerinteressen nehme die Antragstellerin gar nicht wahr, sondern vertrete in abgestimmtem Zusammenwirken die wirtschaftlichen Interessen der Altgläubigerin. Dies laufe aber § 242 BGB zuwider.
LG Leipzig vom 04.06.2010, Az. 3 T 344/10
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