Zu den Voraussetzungen vorzeitiger Beendigung
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(ip/RVR) Eine Wohlverhaltensphase, die sich an das Verbraucherinsolvenzverfahren anschließt, könne, so der BGH, auch vorzeitig aufgehoben werden, wenn die Ansprüche der Gläubiger durch Vergleich erloschen sind und der Schuldner die Tilgung der Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten nachweisen könne.
Das Insolvenzgericht hob nach Ankündigung der Restschuldbefreiung das Verbraucherinsolvenzverfahren mangels Masse in analoger Anwendung von § 200 InsO auf. Sodann schloss die Schuldnerin mit sämtlichen Gläubigern einen Vergleich, der eine Teilzahlung der Forderungen (mittels eines Kredits) und einen darüber hinausgehenden Forderungsverzicht zum Inhalt hatte. Sie beantragte nun eine Einstellung des restlichen Verfahrens gemäß § 213 InsO und ihr vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen.
Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag nicht entsprochen. Die sofortige Beschwerde zum Landgericht blieb erfolglos. Die Rechtsbeschwerde hiergegen führte zur Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung an das Landgericht.
Der IX. Senat des BGH schloss sich nicht der Auffassung an, für eine Einstellung nach § 213 InsO bleibe nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kein Raum. Richtig sei dies zwar hinsichtlich des Insolvenzverfahrens selbst, der Antrag der Schuldnerin sei jedoch dahingehend auszulegen, dass sie die vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung anstrebe. Dies sei nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich nach §§ 213, 299, 300 Abs. 1 InsO analog möglich. Bereits im Schlusstermin könne die Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben und der Schuldner nachweisen könne, dass die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt wurden.
In casu seien nun die Forderungen infolge des Vergleichs insgesamt erloschen. Dies könne nicht anders behandelt werden, als wenn der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigt hätte. Mangels Gläubiger sei die Durchführung einer Wohlverhaltensperiode daher sinnlos, mithin unverhältnismäßig.
Dem stehe nicht der Gläubigertausch durch die Kreditaufnahme der Schuldnerin entgegen. Der Kreditgeber sei Neugläubiger, womit seine Forderung nicht von der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO erfasst sei. Auch die in der Wohlverhaltensphase auszukehrenden Bezüge gingen nicht an diesen Neugläubiger, womit kein Grund bestünde, das Restschuldbefreiungsverfahren wegen seiner Forderung fortzusetzen.
Der BGH konnte nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht feststellen, ob sämtliche Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten - als zweite Voraussetzung der vorzeitigen Beendigung der Wohlverhaltensphase - getilgt wurden. Deshalb verwies der erkennende Senat die Sache zurück an das Landgericht.
BGH vom 29.09.2011, Az. IX ZB 219/10
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