Zahlung von Fernwärmerechnungen durch Eigentümer
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(ip/RVR) Ein Fernwärmelieferant hatte die Eigentümerin wegen Lieferungen verklagt, die vor der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung über das Grundstück erfolgt und auch in Rechnung gestellt worden waren. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Fälligkeit dieser Rechnungen sei erst nach der Beschlagnahme eingetreten. Demzufolge hafte der Zwangsverwalter für diese Zahlungen, insbesondere auch deshalb, weil er auch rückständige Mieten inklusive der Nebenkostenvorauszahlungen von den Mietern eingezogen habe.
Die Klage hatte Erfolg, da nach Auffassung des Berufungsgerichts über den Zwangsverwalter zwar verpflichtet sei, für die ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstücks zu sorgen und dem Schuldner zugleich die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen sei. Die Beschlagnahme bewirke jedoch nicht, dass der Verwalter allgemein in vorhandene Rechtsverhältnisse, die der Vollstreckungsschuldner Dritten geschlossen hat, eintrete und der Vollstreckungsschuldner zugleich ausscheide, denn der Verwalter sei nicht Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners. Eine Ausnahme gilt nach Auffassung des Berufungsgerichts nur für Mietverhältnisse, denn nach einer herangezogenen Entscheidung des BGH trete insoweit eine „Änderung der Verwaltungsbefugnisse“ ein. Bei allen anderen Verträgen habe der Verwalter jedoch zu prüfen, inwiefern ein Eintritt in bestehende Verträge oder der neue Abschluss von Verträgen wegen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung geboten sei. Da der Zwangsverwalter eine Haftung für Rückstände ausdrücklich abgelehnt hatte, scheide hier die Haftung des Zwangsverwalters aus. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung kommt es dann nicht an. Auch der Einwand des beklagten Eigentümers, der Zwangsverwalter habe auch rückständige Mieten für den Zeitraum vor der Beschlagnahme und damit auch die Nebenkostenvorauszahlungen eingezogen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Zwangsverwalter ist nach Aussage des Berufungsgerichts verpflichtet, über die laufende Abrechnungsperiode, aber auch für zurückliegende Zeiträume Nebenkostenabrechnungen zu erstellen, sofern diese fällig und noch nicht erledigt sind. Hierbei habe sich der Verwalter auch Zahlungen anrechnen zu lassen, die der Mieter vor der Beschlagnahme an den Schuldner gezahlt hat und etwaige Nebenkostenguthaben auszuzahlen. Ein erzielter Überschuss wird im Rahmen des Teilungsplans in der Zwangsverwaltung verteilt, sofern keine Auszahlung an den Ersteher zu erfolgen hat, weil diesem die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen für die laufende Abrechnungsperiode obliegt.
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 02.03.2010, Az. 6 U 40/09
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