Wirkung für den Zessionar der Grundschuld
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(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 30.03.2010 (BGH XI ZR 200/09) mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kreditkäufer aus der Grundschuldbestellungsurkunde eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz einleiten kann.
Nach Auffassung des BGH kann nicht jeder künftige Inhaber der Grundschuld durch eine umschreibende Klausel auch die Titelfunktion der Unterwerfungserklärung in Anspruch nehmen. Vielmehr ist die formularmäßig erfolgte Erklärung der Klägerin gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) zu ihren Gunsten dahin auszulegen, dass sich die Vollstreckungsunterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt. Eine solche Rechtsposition hat ein Grundschuldgläubiger, der wie im vorliegenden Fall - den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist, nicht erworben, so dass er nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs geworden ist.
Der BGH hat bekräftigt, dass der Sicherungsnehmer aus dem Treuhandcharakter der Sicherungsgrundschuld heraus verpflichtet ist, die sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Verpflichtungen an den Erwerber der Grundschuld weiterzugeben, so dass die Zwangsvollstreckung nur im Rahmen der ursprünglichen Zweckbindung der Grundschuld erfolgen kann.
Die Prüfung der Rechtsnachfolge ist dann dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten. Hierbei kann der Schuldner von denen vorgesehenen Rechtsbehelfen in diesem Verfahren Gebrauch machen.
Diese Lösung hat nach Auffassung des BGH den Vorteil, dass bereits im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (meist der Notar) von Amts wegen prüfen muss, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag in öffentlich beglaubigter oder beurkundeter Form nachgewiesen hat. Der Schuldner wird solchermaßen nicht aus der Rolle des Verteidigers in diejenige des Angreifers, nämlich des Klägers in einem Vollstreckungsgegenklageverfahren, gezwungen.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall war auch in der Unterwerfungserklärung die Vereinbarung einer Sicherungsgrundschuld ersichtlich, was nicht unbedingt üblich ist. Da Kreditinstitute jedoch fast ausschließlich diese Konstruktion verwenden, werden diese Grundsätze in Zukunft bei jeder Titelumschreibung auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers zu beachten sein.
Die Unterwerfungsklausel selbst wird von dem BGH für wirksam gehalten.
Das Interesse der kreditgebenden Bank, mit einer Unterwerfungserklärung raschen Zugriff auf das Schuldnervermögen zu erhalten, wurde vom BGH ausdrücklich bestätigt, da auch der Schutz des Schuldners durch bspw. Einstellungsmöglichkeiten in der Zwangsvollstreckung gewährleistet sei.
Genauso anerkannt wurde das Interesse der Kreditwirtschaft an der freien Abtretbarkeit der Darlehensforderungen, um sich zu refinanzieren, Kreditrisiken zu verlagern oder ihr Eigenkapital zu entlasten. Die in der Literatur erhobenen Vorwürfe, dass der Titel als Druckmittel zur Bewirkung einer Zahlung, auf die kein Anspruch besteht, missbraucht wird, und diese Gefahr durch die Abtretung an nicht der Bankenaufsicht unterliegende Investoren steige, hat der BGH als nicht entscheidend erachtet.
Bei seinen Überlegung hat der BGH auch berücksichtigt, dass der Gesetzgeber bereits mit dem Risikobegrenzungsgesetz auf die erhobenen Vorwürfe reagiert hat, dabei keinen weitergehenden Regulierungsbedarf gesehen hat und selbst auch von der Wirksamkeit der Unterwerfungserklärungen ausgegangen ist.
Der BGH hat auch die in der Literatur vertretene Ansicht verworfen, wonach bezüglich der Unterwerfungserklärung des Schuldners ein Abtretungsverbot anzunehmen sei und deshalb das Recht zur sofortigen Zwangsvollstreckung nicht ohne dessen Zustimmung auf jeden künftigen Grundschuldinhaber übertragbar sei.
BGH vom 30.03.2010, Az. XI ZR 200/09
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