Wenige Angriffsmöglichkeiten gegen die Zwangsversteigerung
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(IP) Hinsichtlich der Folgen z.B. einer Auflassungsvormerkung für die eigentumsrechtliche Position des Erwerbers durch Zwangsversteigerung hat das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin mit Leitsatz entschieden.
„§ 26 ZVG entwertet die eigentumsrechtliche Position des Erwerbers eines zur Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks nach § 903 BGB im Hinblick auf Angriffsmöglichkeiten gegen die (davon nämlich unbeeinflusste) Zwangsversteigerung.
Selbst eine vor der Beschlagnahme des Grundstücks im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, die zwischenzeitlich zum Vollerwerb geführt hat, vermittelt keine wehrfähige Rechtsposition gegen das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren. Dies gilt auch, wenn sich der Erwerber des Grundstücks mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die drohende Zwangsversteigerung aus einer öffentlichen Last wehren will.“
Die Antragstellerin begehrte als zwischenzeitliche Erwerberin einstweiligen Rechtsschutz gegen ein vom Antragsgegner betriebenes Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken wegen offener Kanalanschlussbeiträge. Bei den beschlagnahmten Objekten handelt es sich um zwei eingetragene Grundstücke. Beide Grundstücke waren bebaut, eins mit einer eingeschossigen großen Produktionshalle und Lagerhallen, das andere mit der wohl baulichen Fortsetzung der Hallen. Die Grundstücke waren an die öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung des Antragsgegners angeschlossen.
Im Hinblick auf die Schmutzwasserentsorgung ergab sich aus einem Schreiben des Antragsgegners, dass ein Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung des Antragsgegners offenbar nicht vorgenommen worden war, da diese technisch nicht in der Lage sei, die anfallenden Abwässer der dort betriebenen Konservenfabrik aufzunehmen und zu reinigen und eine Erweiterung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die betreffenden Stadtwerke als Betriebsführer des Abwasserentsorgungsbetriebs seien aber bereit, den Anschluss der Konservenfabrikgrundstücke an die städtische Kläranlage vorzunehmen. Über das Vermögen des Eigentümers der Grundstücke eröffnete das Amtsgericht darauf das Insolvenzverfahren, Forderungen in Höhe von ca. 290.00,- Euro waren zur Tabelle angemeldet. Dabei handele es sich um die Schmutzwasseranschlussbeitragsforderung, die Grundstücke betreffend.
Dann beantragte der Antragsgegner die Anordnung der Zwangsversteigerung im Hinblick auf die beiden nicht beglichenen Anschlussbeiträge.
VG Schwerin, Az.: 4 B 1851/15 SN