(ip/pp) Der Kläger war Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH & Co. KG. Die Beklagte, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, hatte zuvor gegen die Schuldnerin erlassene Beitragsbescheide für vollstreckbar erklärte. Die vollstreckbaren Ausfertigungen enthielten bereits Anträge auf Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Pfändungsversuche blieben fruchtlos. Der Gerichtsvollzieher bestimmte dann Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die er mehrfach gemäß § 806b Satz 2, § 900 Abs. 3 ZPO vertagte, da die Schuldnerin verschiedene Zahlungen auf die Beitragsbescheide erbrachte. Diese Zahlungen, die ihm teils vom Geschäftsführer der Schuldnerin in bar übergeben, teils aber auch auf sein Dienstkonto überwiesen wurden, leitete er nach Abzug seiner Kosten an die Beklagte weiter. Auf einen vierten vollstreckbaren Beitragsbescheid leistete die Schuldnerin dann jedoch keine Zahlungen mehr.

Die ausschließlich auf Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO gestützte Klage richtete sich auf Rückgewähr aller Teilzahlungen, die zusammen ca. 5.000,- Euro betrugen. Das Landgericht hatte ihr stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger den Klagantrag in vollem Umfang weiter.

Der BGH entschied, dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO unterlägen, da diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzte. Nach § 133 InsO anfechtbar sei eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung nur dann, wenn der Schuldner daran mitgewirkt habe. Demgegenüber sei eindeutig: „Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar.“


BGH, Az.: IX ZR 128/08