Vorgehen trotz Verjährungsfrist
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(IP) Hinsichtlich der Vollstreckungsunterwerfung im Kaufvertrag hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) geäußert. „Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der vom Kläger erhobene Einwand, die Beklagte könne aus dem ... abgegebenen abstrakten Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung – trotz der 30jährigen Verjährungsfrist ... – nicht mehr gegen ihn vorgehen, weil die zugrunde liegenden Darlehensforderungen verjährt seien, nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat sich ... dafür ausgesprochen, dass der Gläubiger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten § 216 Abs. 2 S. 1 BGB auch noch nach Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Schuldner vorgehen kann.“
Der Kläger hatte sich mit seiner Vollstreckungsgegenklage gegen eine Zwangsversteigerung aus dem in der Grundschuldbestellungsurkunde abgegebenen abstrakten Schuldversprechen nebst Unterwerfungserklärung gewandt und die Herausgabe der notariellen Urkunde verlangt. Hilfsweise hatte er beantragt, die Zwangsvollstreckung aufgrund der zur notariellen Urkunde erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären. Dazu hatten die Richter im Urteil zusätzlich formuliert: Die „höchstrichterliche Rechtsprechung wird hier nicht durch die mit „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ überschriebene Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten „überlagert“; Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen werden nicht „sinngemäß“ von dieser Vereinbarung erfasst. Selbst wenn die Parteien mit dem „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ ... – was schon zweifelhaft sein kann – eine verbindliche Einigung in Bezug auf den Verjährungseintritt von Bürgschaftsforderung und der durch die Bürgschaft gesicherten Darlehensforderungen getroffen und gesetzliche Hemmungstatbestände ausgeschlossen hätten, kann nicht angenommen werden, die Wirkung des § 216 Abs. 2 BGB trete infolge der „Überlagerung“ der Vereinbarung nicht ein. In § 216 Abs. 2 BGB geht das Gesetz davon aus, dass eine zur Sicherung der persönlichen Forderung geschaffene verdinglichte Rechtsstellung von der Verjährung nicht berührt werden soll; die analoge Anwendung dieser Vorschrift auf abstrakte Schuldanerkenntnisse und Schuldversprechen bedeutet mithin, dass der Gläubiger aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis/Schuldversprechen auch noch nach Verjährung des zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsanspruches gegen den Schuldner vorgehen kann.“
Brandenburgisches OLG, Az.: 4 U 82/15