(ip/RVR) Betreibt der Gläubiger die Vollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung soll er auch nicht kleinere Teilbeträge aus den Regelsätzen des § 28 SGB XII pfänden können. So entschied der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem Beschluss von Ende November vergangenen Jahres.

Die Gläubigerin betrieb aus einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Letzterer bezog Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige nach SGB II sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Gläubigerin beantragte die Pfändung und Überweisung von monatlich 30 €, was das Vollstreckungsgericht ablehnte. Die eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH blieb aus folgenden Erwägungen erfolglos:

Auch die Pfändung kleinerer Teilbeträge aus dem Regelsatz des § 28 SGB XII, welcher dem Schuldner nach § 850f Abs. 2 ZPO zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts zu belassen sei, komme nicht in Betracht. Zwar könne der Gläubiger nach § 850f Abs. 2 Satz 1 ZPO bei einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in erweitertem Maße auf das Arbeitseinkommen zugreifen. Dieser Zugriff sei jedoch wiederum nach § 850f Abs. 2 Satz 2 ZPO beschränkt; dem Schuldner habe in jedem Fall sein notwendiger Unterhalt zu verbleiben. Dieser Begriff des Unterhalts decke sich mit dem des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO. Für diese Vorschrift sei bereits entschieden, dass der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts dem des 3. und 11. Kapitel SGB XII und des SGB II entspreche und seit dem 01.07.2009 monatlich 359 € betrage.

Entgegen der Rechtsbeschwerde könne dieser Betrag nicht mehr unterschritten werden. Unzutreffend sei insbesondere die Ansicht, in den Leistungen sei auch ein pfändbarer Anteil enthalten, der für Ansparungen für notwendige Anschaffungen vorgesehen sei. Durch die genannten Vorschriften solle das vom Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG geforderte Existenzminimum gesichert werden, in welches auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht eingegriffen werden solle.

Weder sei dem Schuldner der Schutz des Sozialstaatsgebots deshalb zu verwehren, weil er eine unerlaubte Handlung begangen habe. Das sei schon an der Regelung des § 850f ZPO zu erkennen, welche diesem Umstand bei der Vollstreckung Rechnung trage.

Aber auch ein pfändbarer Ansparanteil sei im Regelsatz nicht enthalten. Im Gegensatz zum alten Bundessozialhilfegesetz gehe die neue Regelung nicht von einer systematischen Unterteilung von laufenden und einmaligen Leistungen - etwa für besondere Anlässe - aus. Diese Bedarfe seien vielmehr auf den Monat umgerechnet eingestellt worden, wobei der Empfänger für einmalige Bedarfe Rücklagen zu bilden habe. Deswegen dürfe dieser Einsparanteil nicht dem Pfändungszugriff ausgesetzt sein.

Dieses Ergebnis werde durch die gesetzgeberische Wertung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gestärkt, wonach der Anspruch auf Sozialhilfe unpfändbar sei. Zwar sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich pfändbar. „Soweit aber die Geldleistung nach dem SGB II – wie hier – der Höhe und der Herleitung nach der Geldleistung nach dem SGB XII entspricht, ist diese Wertung des Gesetzgebers bei der Frage der Bestimmung des notwendigen Unterhalts nach § 850f Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen“ (Rz. 20 der Entscheidung).

BGH vom 25.11.2010, Az. VII ZB 11/09


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