(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof hat kürzlich wie folgt entschieden: "Genügt Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, kann die Abgabe der fraglichen Erklärung durch den Schuldner nicht nach § 888 ZPO erzwungen werden."

Im zu entscheidenden Fall erlangte die Gläubigerin 2003 gegen den Schuldner ein Urteil wegen Trennungs- und Altersvorsorgeunterhalt. Demnach war dieser verpflichtet "alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit aus dem Gesamtgut der Parteien an die Klägerin für jeden Monat … Trennungsunterhalt [in für die einzelnen Jahre jeweils näher bestimmter Höhe] ausgezahlt wird"  und "ferner verpflichtet, in gleicher Weise daran mitzuwirken, dass an die Klägerin Monatsbeiträge für Altersvorsorge aus dem Gesamtgut [in für die einzelnen Jahre jeweils näher bestimmter Höhe] gezahlt werden können." Sie erklärte Ende Juli 2009 das Unterhaltsrückstand über 300.000,00 EUR bestehe, wegen Nichterfüllung der Verpflichtung und beantragte Zwanggeld zur Erzwingung der Abgabe der Erklärung von 25.000,00 EUR. Dieses setzte das Amtsgericht fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners wies das Beschwerdegericht zurück und setzte das Zwangsgeld auf 10.000,00 EUR fest. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die Abweisung des Begehrens.

Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Beschwerdegerichts auf.

Der Senat bestätigt das Beschwerdegericht dahingehend, dass "die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe von Willenserklärungen nicht hinreichend bestimmt war und dass diese Willenserklärungen deshalb nicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils nach § 894 ZPO als abgegeben angesehen werden konnten." § 894 ZPO erfordert einen fest bestimmten Inhalt der abzugebenden Willenserklärung, welcher gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Im vorliegenden Fall genügt das rechtskräftige Berufungsurteil diesen Erfordernissen nicht. Die Formulierung "alle erforderlichen Erklärungen abzugeben" gibt keine Möglichkeit für die Fiktion des § 894 ZPO.

So führt der Bundesgerichtshof aus, "genügt eine Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung nicht dem Bestimmtheitserfordernis, kann dieser Mangel" "nicht nachträglich im Verfahren nach § 888 ZPO geheilt werden."

Auch weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass § 894 ZPO nicht nur "dem Interesse des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung des Urteils dient, sondern daneben auch dem Interesse des Schuldners, nicht unnötig belastet zu werden, sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung überflüssiger und umständlicher Verfahren." So dass kein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers vorliegt, "die für die Abgabe einer Willenserklärung vorgesehene einfache Zwangsvollstreckung nach § 894 ZPO durch eine nicht hinreichend bestimmte Fassung seines Klageantrages auszuschließen und die Zwangsvollstreckung dann in dem umständlichen Verfahren nach § 888 ZPO zu betreiben."

Auch im Hinblick auf § 888 ZPO fehlt es dem Urteil an der notwendigen Bestimmtheit. Dieses Verfahren dient lediglich der Vollstreckung des im Erkenntnisverfahren fest gehaltenen Anspruchs.

Im zu entscheidenden Fall wird die Gläubigerin nur im Wege eines weiteren Klageverfahrens das verfolgte Ziel erreichen. Dies steht auch nicht "Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz." Dies folgt aus dem nicht ausreichend bestimmten Klageantrag der Gläubigerin.

BGH vom 19.05.2011, Az.  I ZB 57/10

 

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