(ip/pp) Ob zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Grundstückseigentümer allein schon durch die erfolgte Belieferung des Grundstücks mit Wasser und die Entsorgung des hier angefallenen Abwassers ein Vertragsverhältnis zustande kommt, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall zu entscheiden. Strittig wurde der Fall dabei speziell dadurch, dass ein ausdrücklicher Vertrag zwischen dem bewussten Mieter und dem Versorgungsunternehmen fehlte. Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks, dessen Mieterin war eine GmbH. Die Berliner Wasserbetriebe als Klägerin versorgte das Grundstück mit Trinkwasser und entsorgten das dort anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser. Das Entgelt stellte sie der inzwischen insolventen GmbH in Rechnung. Diese hat die Rechnungen bis auf die im Verfahren eingeklagten Beträge auch bezahlt. Es ging damit um Entgelte in Höhe von rund 81.000 Euro, die die Klägerin nunmehr vom Grundstückseigentümer in Anspruch nahm.

So entschied der BGH, zitiert aus der betreffenden Presseerklärung, “dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Entgelts für die Ver- und Entsorgungsleistungen gegen die Beklagte ausscheidet. Zwar kommt in § 2 Abs. 2 AVBWasserV der Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, dass in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot liegt, das durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz angenommen wird. Dieses Vertragsangebot richtet sich dabei typischerweise an den Grundstückseigentümer. Ein Anspruch gegen ihn ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten besteht. Zur Vermeidung unterschiedlicher Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis kommt diesem Vertrag der Vorrang zu.”

BGH, Az.: VIII ZR 293/07