Verjährung trotz Insolvenzverschleppung
Lesezeit: 2 Minuten
(ip/pp) Um das Thema der “Berufung des Bürgen auf Verjährung trotz etwaiger Insolvenzverschleppung” durch ihn ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg. Die Klägerin des Verfahrens nahm den Beklagten aus einer Bürgschaft über gut 715.000,- Euro in Anspruch. Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH - und die Klägerin deren Hausbank.
Der Beklagte hatte zuvor zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin gegen die GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag von 700.000,- Euro übernommen. Später hatte die Klägerin alle der GmbH gewährten Darlehen gekündigt und sie zur Rückzahlung von knapp 6.000.000,- Euro aufgefordert. Da die GmbH der Rückzahlungsaufforderung nicht nachkam, nahm die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. Er zahlte jedoch nicht. Darauf klagte die Klägerin gegen den Beklagten und machte einen Teilbetrag von knapp 360.000,- Euro aus der Bürgschaft geltend.
Darauf wurde der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH vom Amtsgericht wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht hatte der Klage in nächster Instanz in Höhe von gut 300.000,- Euro stattgegeben. Insbesondere hatte es dem Beklagten verwehrt, sich auf die Verjährung der Hauptschuld zu berufen, da er als Geschäftsführer der GmbH gegen seine Pflicht aus § 64 GmbHG verstoßen habe. Wäre der Beklagte seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung nachgekommen, hätte die Klägerin ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden können. Dadurch wäre die Hemmung der Verjährung eingetreten. Dies habe der Beklagte durch die Verletzung seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung arglistig vereitelt.
Dem widersprach das OLG in nächster Instanz: “Verstößt der Bürge, der gleichzeitig Geschäftsführer der Hauptschuldnerin ist, gegen seine Pflicht zur Insolvenzantragstellung, ist es ihm nicht verwehrt, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen. Der Umstand, dass dem Gläubiger nicht die Möglichkeit einer verjährungshemmenden Anmeldung seiner Forderungen in einem vom Bürgen beantragten Insolvenzverfahren eröffnet wurde, begründet nicht den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit.”
OLG Nürnberg, Az.: 14 U 1226/08