(ip/RVR) Erfolgt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Pfändung von fortlaufenden Bezügen, so soll die Unwirksamkeit des Pfändungspfandrechts nur solange andauern, wie es die Zwecke des Verfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung rechtfertigen. Dies entschied der IX. Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 24.03.2011.

Die Gläubigerin pfändete Ansprüche des späteren Insolvenzschuldners gegen die Sozialversicherungsträgerin (Drittschuldnerin) auf Zahlung der künftigen Altersrente. Sie ging dabei wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen vor. Sodann fiel der Schuldner in die Insolvenz. Das Verfahren wurde eröffnet und Restschuldbefreiung beantragt. Die Drittschuldnerin beantragte daraufhin die Aufhebung der Pfändung und Überweisung und stützte dieses Begehren auf § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO mit der Begründung, die Rentenpfändung sei unwirksam geworden. Das Insolvenzgericht setzte aber nur die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis Verfahrensaufhebung aus. Das Beschwerdegericht bestätigte diese Entscheidung im Hinblick auf § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO. Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin blieb erfolglos.

Zwar fiele die gepfändete Altersrente unter § 114 InsO. Eine endgültige Unwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe aber Abs. 3 Satz 1 der Norm nicht zur Folge. Die Vorschrift lehne sich zwar an den zeitlich unbegrenzten Gläubigerschutz in § 110 InsO an. Die Rechtsposition des Vollstreckungsgläubigers dürfe aber im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nur insoweit eingeschränkt werden, wie es überwiegende Gründe zwingend erforderten. In Parallele zur Rechtsprechung zu § 88 InsO beschränkten Gesetzeszweck und verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz „die Unwirksamkeit von Vorausabtretung und Vorauspfändung auf die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens nebst nachfolgender Restschuldbefreiung“ (Rz. 14 der Entscheidung).

Ohne dass die Zwecke des Insolvenzverfahrens oder der Restschuldbefreiung dies rechtfertigen könnten, würde der Pfändungspfandgläubiger bei endgültiger Unwirksamkeit seinen Zeitrang verlieren. Es sei keinesfalls sicher, dass die Zwangsvollstreckung wegen der Restschuldbefreiung ohnehin eingestellt werden muss. Schließlich sei das Leistungsstadium der Altersrente bis zur möglichen Erteilung der Restschuldbefreiung gar nicht sicher erreicht, weshalb aus den Rentenansprüchen möglicherweise gar nichts zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu ziehen sei.

BGH vom 24.03.2011, Az. IX ZB 217/08


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