(ip/RVR) Verletzt der Gemeinschuldner im Regelinsolvenzverfahren seine Auskunftspflichten, so kann nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs die Versagung der Restschuldbefreiung bei einem Verhalten des Schuldners unverhältnismäßig sein, welches eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen ausschließt.

Der Schuldner unterließ im Eröffnungsantrag die Nennung einer ihm gehörenden Eigentumswohnung sowie einer Darlehensforderung seiner Mutter. Sodann wurde das Regelverfahren eröffnet. Etwa drei Monate später benachrichtigte der Schuldner den Insolvenzverwalter von der Existenz der Eigentumswohnung. Die Darlehensforderung wurde im Laufe des Verfahrens von der Mutter selbst zur Tabelle angemeldet. Im Schlusstermin stellten zwei Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Obliegenheiten des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Das Insolvenzgericht entschied zunächst antragsgemäß, machte seine Entscheidung aber auf sofortige Beschwerde des Schuldners rückgängig. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hatte wiederum vor dem Beschwerdegericht Erfolg. Diese Entscheidung wurde letztinstanzlich vom BGH aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sei durch das Verschweigen der Eigentumswohnung in dem beigefügten Vermögensverzeichnis im Eröffnungsantrag zwar erfüllt. Gleichviel könne die Versagung der Restschuldbefreiung hier unverhältnismäßig sein, da dies nach bisheriger Rechtsprechung regelmäßig der Fall sei, wenn der Schuldner von sich aus eine gebotene, aber zunächst unterlassene Auskunftserteilung nachholt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist. In diesem Fall beeinträchtige die Obliegenheitsverletzung die Gläubigerinteressen regelmäßig nicht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sei eine solche „Heilung“ auch im Regelverfahren nach Verfahrenseröffnung unter den genannten Voraussetzungen möglich. Lediglich im Verbraucherinsolvenzverfahren sei dies nicht möglich, da schon im vorausgehenden Schuldenbereinigungsverfahren richtige und vollständige Angaben des Schuldners erforderlich seien.

Da die genannten Voraussetzungen in Ansehung der verschwiegenen Eigentumswohnung gegeben seien, könne aus diesem Grund allein dem Schuldner nicht die Restschuldbefreiung versagt werden. In Ansehung der verschwiegenen Darlehenforderung fehle es hingegen bisher an Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Deshalb sei die Sache diesbezüglich zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

BGH vom 16.12.2010, Az. IX ZB 63/09


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