„Unechte Drittwiderspruchsklage“ ist zulässig
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(IP) Hinsichtlich der Unzulässigerklärung einer Teilungsversteigerung von Grundstücken bei widersprechender Teilungsanordnung der Erblasserin hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.
„Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Verhinderung einer nach seinem Dafürhalten aus materiellen Gründen unberechtigten Teilungsversteigerung. In derartigen Fällen aber kann nach allgemeiner Meinung eine Klage gemäß § 771 ZPO als sogenannte „unechte Drittwiderspruchsklage“ zulässig erhoben werden...
Die Klage ist auch begründet, da der Beklagte nach den Vorschriften des materiellen Rechts nicht befugt ist, das Nachlassgrundstück in B. zur Versteigerung zu bringen.“
Die Teilungsversteigerung der Miteigentumsanteile an Grundstücken war für unzulässig erklärt worden. Der betreffende Kläger wandte sich gegen die vom Beklagten, seinem Bruder, betriebene Zwangsversteigerung von Miteigentumsanteilen an einem von ihm bewohnten Haus. Der Streit der Erben um die Auseinandersetzung des Nachlasses war bereits Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht. Dort hatten der Beklagte und sein Bruder die Übertragung des ihnen mit der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücks, der hiesige Kläger im Wege der Widerklage die Übertragung der Miteigentumsanteile an einem weiteren Grundstück verlangt. Das Oberlandesgericht hatte die Klage abgewiesen und festgestellt, dass eine Teilungsanordnung der Erblasserin vorliege, die auch für die quotale Erbeinsetzung heranzuziehen sei.
OLG München, Az.: 20 U 2886/16