Umfang der Tätigkeit berücksichtigen
Lesezeit: 3 Minuten
(ip/pp) Inwieweit eine Pauschalvergütung für Mitglied des Gläubigerausschusses bei der Verbraucherinsolvenz möglich ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Über das Vermögen der Schuldnerin war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden - sie genoss Kostenstundung. Nach dem Bericht des Treuhänders war die Insolvenz masselos. Im Prüfungstermin hatten zehn Gläubiger Forderungen über ca. 45.000,- Euro angemeldet. Zu den Gläubigern gehörte der inzwischen geschiedene Ehemann der Schuldnerin. Nach dem Bericht des Treuhänders waren - auch künftig - pfändbare Einkommensbezüge bei der Schuldnerin nicht zu erwarten.
Im Prüfungstermin beschlossen die erschienenen, durch den weiteren Beteiligten anwaltlich vertretenen Gläubiger die Einsetzung eines Gläubigerausschusses. Dessen Mitglieder waren der weitere Beteiligte und sein Schwager, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits von der Schuldnerin getrennt lebende Ehemann. Der weitere Beteiligte beantragte, für seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses eine aus der Staatskasse zu leistende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer von ca. 1.5000,- Euro festzusetzen. Der Berechnung lag ein Zeitaufwand von 1.470 Minuten sowie ein Stundensatz von 50,- Euro zugrunde. Das Amtsgericht hatte dem Antrag nur in Höhe von 250,- Euro zuzüglich 20,- Euro Auslagen sowie Umsatzsteuer entsprochen.
Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Vergütungsantrag voll umfänglich weiterverfolgte. Die Schuldnerin war der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.
Der BGH stellte letztinstanzlich fest, das es bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob die Vergütung zwingend an dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit des Mitglieds des Gläubigerausschusses auszurichten sei oder ob in Ausnahmefällen auch andere Vergütungsmaßstäbe herangezogen werden dürften. Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses hänge zwar nicht direkt von der Vergütung des Treuhänders ab. Dessen Vergütungshöhe wirke sich aber gleichwohl auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses aus. Sei einem Mitglied - wie hier - die Massearmut bekannt, könnten die von ihm entfalteten umfangreichen Aktivitäten nicht Maßstab für die Höhe der Vergütung sein. Die im Gesetz formulierte Bemessungsgrundlage passe daher nicht. Mehr als dem Treuhänder könnte dem Mitglied des Gläubigerausschusses in einem solchen Ausnahmefall nicht zugesprochen werden.
„Rechtsgrundlage für die von dem weiteren Beteiligten beanspruchte Vergütung ist § 73 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 17 InsVV a.F. Nach dieser Regelung … beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses "regelmäßig" zwischen 25,- und 50,- Euro je Stunde, wobei bei der Festsetzung des Stundensatzes "insbesondere" der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen ist.“
Im aktuellen Verfahren hiess das für den Leitsatz: „In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht dem Mitglied des Gläubigerausschusses anstelle der geltend gemachten Vergütung nach Stundensätzen eine - niedrigere - Pauschalvergütung bewilligen, die sich an der Höhe der (Treuhänder-)Verwaltervergütung orientiert.“
BGH, Az.: IX ZB 11/08