(ip/RVR) In einer Teilungsversteigerung waren Grundschulden mit einem Gesamtnominalbetrag von 5.317.435,56 €, welche mit 18 % zu verzinsen waren, bestehen geblieben. Dieser Betrag war von der Ersteherin nach Aufforderung durch die als Gläubigerin eingetragene Bank knapp drei Monate nach der Erteilung des Zuschlags gezahlt worden.

Streit entstand jedoch über die in dieser Zeit angefallenen Zinsen von immerhin 220.673,58 €. Hiermit hatte sich das OLG München zu beschäftigen (Urteil vom 31.5.2010 - 5 U 5090/09).

Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass der Ersteher des Grundstücks gemäß § 56 S. 2 ZVG verpflichtet ist, die dinglichen Grundschuldzinsen einer bestehenbleibenden Grundschuld zu entrichten, da die Sicherungsgrundschuld nicht nur ein abstraktes dingliches Grundpfandrecht darstelle, sondern sie begründe auch ein Treuhandverhältnis, in dessen Rahmen der Sicherungsnehmer verpflichtet sei, auch die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren. Deshalb sei der Sicherungsnehmer verpflichtet, die dinglichen Zinsen gegenüber dem Ersteher des Grundstücks geltend zu machen und einen Übererlös an den Sicherungsgeber auszukehren.

Dem standen jedoch nach Auffassung des OLG München die allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie die Bank verwendete, entgegen. Dort hieß es unter anderem, dass die Bank nicht verpflichtet sei, bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren die Grundschuld mit einem ihre schuldrechtlichen Ansprüche übersteigenden Betrag geltend zu machen. Dies gelte auch bei einer Verwertung der Grundschuld außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens.

Hieraus wurde, nachdem auch das OLG München die überraschende Wirkung und die daraus folgende Unwirksamkeit der verwendeten AGB festgestellt hatte, auch in der Literatur der Schluss gezogen, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zukunft nicht mehr verwendbar sind und die Banken verpflichtet sind, die Grundschuldzinsen ab dem Zuschlag von dem Ersteher anzufordern, um diese dann - sofern sie nicht zur Abdeckung eigener Forderungen benötigt werden - an den Rückgewährberechtigten auszukehren.

Gegen die Entscheidung des OLG München wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt; Termin zur mündlichen Verhandlung wurde dort bestimmt auf den 4. Februar 2011.

OLG München vom 18.05.2010, Az. 5 U 5090/09

 

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