Subjektives Recht auf „öffentlich gefördert“
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(IP) Hinsichtlich der Grenzen der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ nach erfolgter Zwangsversteigerung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
„Zwar ist ein allgemeines subjektives öffentliches Recht eines Eigentümers auf Erhalt einer Bestätigung über die Fortdauer der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ nicht ohne weiteres erkennbar. Wegen der mit der öffentlichen Förderung verbundenen Beschränkungen der Verfügbarkeit des Eigentums stellt sich diese Eigenschaft nämlich in erster Linie als Belastung dar. Auch rein wirtschaftliche Interessen ohne korrespondierende Rechtsposition begründen im Allgemeinen kein die Klagebefugnis begründendes subjektives öffentliches Recht. Allerdings geht mit dem Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ auch die Verpflichtung und Möglichkeit, die Kostenmiete zu fordern, einher.“
Die Klägerin war nach Zwangsversteigerung Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohngebäude mit acht Mietwohnungen bebaut war. Die ursprüngliche Gebäudeeigentümerin hatte für das Grundstück Aufwendungshilfen gemäß den Wohnungsbauförderungsbestimmungen erhalten. Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundeigentum verblieb im Eigentum des Landes.
Die Voreigentümerin war in wirtschaftliche Schieflage geraten und die Klägerin hatte das Gebäude erworben. Außerdem erwarb sie vom Liegenschaftsfonds das Grundstückseigentum. Eine Übertragung der Fördermittel bzw. der Baudarlehen an die Klägerin erfolgten nicht.
Darauf bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Mitteilung, wann für das Grundstück die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ frühestmöglich ende. Der Beklagte teilte darauf mit, dass die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bereits beendet sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Ihr Rechtschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass die Beendigung der Sozialbindung nach drei Jahren nicht zwingend günstiger sei als die mittelfristige Aufrechterhaltung der Sozialbindung. Dies gelte insbesondere in den Fällen, bei denen die neu eingeführte Mietpreisbremse aufgrund niedriger ortsüblicher Vergleichsmieten bei Neuvermietungen keine nennenswerten Steigerungen zulasse.
VG Berlin, Az.: 8 K 73.16