Schallschutz bei verschachtelter Bauweise
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(ip/pp) In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs zum Nachbarrecht ging es um wechselseitige Belastungen von Bewohnern in Wohnobjekten mit verschachtelter Bauweise. Im konkreten Fall war auf einem mit wechselseitigen Überbaurechten ausgestatteten Flurstück Räume mit Kühlaggregaten eines Supermarktes errichtet worden - später entstanden dort in unmittelbarer Nachbarschaft Wohnungen in verschachtelter Bauweise.
Auf die entsprechende Klage wegen Lärmbelästigung reagierte der Bundesgerichtshof mit folgendem Leitsatz: „Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlichwirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Gebäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist"
.... „Wurden bei der Errichtung des Gebäudes, das dem beeinträchtigten Grundstück zuzuordnen ist, die Anforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten, ist der Grundstückseigentümer zur Duldung derjenigen Geräuschimmission verpflichtet, die sich bei der Einhaltung der Anforderungen in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hielte; werden auch bei - gedachter - Einhaltung der Schallschutzanforderungen die zulässigen Richtwerte überschritten und führt das zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, die der Grundstückseigentümer abwehren könnte, muss der Störer nur die Maßnahmen durchführen, die verhindern, dass die Geräuschimmission die zulässigen Richtwerte auch dann überschreiten, wenn die Schallschutzanforderungen eingehalten worden wären."
BGH, Az.: V ZR 222/06