Schadensersatz bei Reklamation
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(ip/pp) In einem aktuellen Urteil beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit unberechtigten Mängelrügen: Konkret hatte die Klägerin einem Elektroinstallationsunternehmen eine Lichtrufanlage verkauft, die das Unternehmen in einem Altenheim einbaute. Nach Störungsmeldungen überprüfte ein Mitarbeiter der Elektrofirma die Anlage, ohne die Störung beseitigen zu können. Er vermutete deshalb einen Mangel in der Anlage selbst und forderte die Lieferantin auf, ihn zu beseitigen. Daraufhin beseitigte deren Servicetechniker die Störung. Als Grund stellte er fest, entweder sei eine vom Heim vorzunehmende Kabelverbindung nicht hergestellt worden, oder das Heimpersonal habe Veränderungen an der Anlage vorgenommen.
Mit seiner Klage verlangte der Verkäufer vom Beklagten den Ersatz der Lohn- und Fahrtkosten des Servicetechnikers, die für die Beseitigung der Störung angefallen waren. Zur Begründung wies er darauf hin, der Beklagte habe erkennen können, dass die Anlage nicht fehlerhaft gewesen sei.
Der BGH gab der Klage überwiegend statt. Die obersten Bundesrichter begründeten ihr Urteil wie folgt: Die Lieferantin habe einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der für die Beseitigung der Störung angefallenen Kosten.
Es handele sich um eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt habe, dass ein Mangel nicht vorliege, sondern die Ursache für die Störung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liege. Der Käufer müsse im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die Störung auf eine im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegende Ursache zurückzuführen sei.
BGH Az.: VIII ZR 246/06