(ip/pp) Inwieweit Insolvenzverwalter vorzeitige Darlehensrückzahlungen von Gläubigern zurückverlangen können, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Landgerichts (LG) Coburg. Ein von einem Insolvenzverwalter Beklagter hatte einem später insolventen Unternehmen ein Darlehen von knapp 7.000 Euro gewährt. Nachdem die Tilgung von Anfang an ausblieb, erklärte dieser innerhalb weniger Tage die außerordentliche Kündigung des Kredits. Daraufhin zahlte der Schuldner dann auch kurzfristig den gesamten Darlehensbetrag zurück - und stellte kurz darauf Insolvenzantrag.

Als der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, verlangte dieser vom Beklagten die Rückerstattung der Darlehenssumme in die eigene Insolvenzmasse. Das LG gab ihm Recht und verlangte die Rückzahlung der bewussten Summe in die Insolvenzmasse. Die Richter begründeten den Entscheid damit, dass der Kläger gemäß § 131 Abs.1 InsO die Zahlung des Schuldners an den Beklagten anfechten könne, da sie in die kritische Einmonatsfrist vor Insolvenzantragstellung falle und der Beklagte bis dahin noch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits hatte. Seine außerordentliche Darlehenskündigung sei unwirksam gewesen, da das Unternehmen nicht - wie vom Gesetz gefordert - mit mehr als einer Darlehensrate im Rückstand gewesen war.

LG Coburg, Az.: 13 O 334/08