Rückforderung begrenzt
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(ip/pp) Hinsichtlich Subventionen ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren um den Sicherungszweck einer Bürgschaft. Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Haftungserklärung im Zusammenhang mit einem Investitionszuschuss in Anspruch. Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, war die zuständige Landesbehörde für Investitionsförderungen. Sie bewilligte einer GmbH eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von gut 332.000,- Euro zur Finanzierung von 38% der zuwendungsfähigen Investitionen des Projekts "Teilverlagerung aus gemieteten Räumen und Errichtung einer Betriebsstätte der Logistik". Bestandteile des Bescheides waren die Anlage 1 ("Finanzierungsplan/Besondere Nebenbestimmungen") und "Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung". Anlage 1 enthielt unter anderem die Auflagen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben müssen, es sei denn sie würden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt, und dass nach Abschluss der Investition die Schaffung und Besetzung von 28 Arbeitsplätzen nachzuweisen und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens die durchgängige Besetzung der Stellen zu gewährleisten sei.
Die Beklagte unterzeichnete als damalige Gesellschafterin der Zuwendungsempfängerin die von der Klägerin als Anlage zum Zuwendungsbescheid übersandte "Haftungserklärung der Gesellschafter", die im Kopf als "Firma" die Zuwendungsempfängerin und als "Gesellschafter" die Beklagte und zwei natürliche Personen aufführte und unter anderem folgenden Wortlaut hatte:
"Die o.g. Firma und die Personen übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung für die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen … aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche....
…Die Haftung gilt ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids an das o. g. Unternehmen während der gesamten Zweckbindungsfristen."
Nach Unterzeichnung der Haftungserklärung zahlte die Klägerin dann den Zuschuss in voller Höhe an die Zuwendungsempfängerin aus. Anschließend wurde über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin widerrief die Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit in vollem Umfang und setzte den zu erstattenden Betrag auf gut 332.000,- Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, die Auflagen hinsichtlich der 3- bzw. 5-jährigen Bindefristen könnten nicht mehr erfüllt werden. Den Widerspruch des Insolvenzverwalters wies die Klägerin als unbegründet zurück. Verwaltungsgerichtliche Klage erhob der Insolvenzverwalter nicht. Der Erstattungsanspruch wurde zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Klage auf Zahlung hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Der BGH entschied: “Der Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehlerfreier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte.”
BGH, Az.: XI ZR 86/08