Risiko trägt allein der Haftpflichtversicherer
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ip/pp) Um den eigentlichen Zweck einer hinterlegten Sicherheit ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Freigabe eines zur Abwendung der von der Klägerin betriebenen Sicherungsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil. Es ging um einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten hinterlegten Betrag bzgl. eines gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten vor dem Landgericht Köln geführten Haftpflichtprozess, der rechtskräftig zugunsten der Klägerin entschieden worden war. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine GmbH & Co. KG, die sich als Anlagenbauerin mit dem Bau von industriellen Wärme- und Wärmekraftanlagen befasste, beauftragte die Insolvenzschuldnerin, eine GmbH, auf der Grundlage der zwischen den Firmen bestehenden Kooperationsvereinbarung mit der Angebotsbearbeitung und Planung einer Wärmeversorgungsanlage für ein in der Schweiz ansässiges Spanplattenwerk einer AG.
Auf der Grundlage der Planung der Insolvenzschuldnerin schloss die Klägerin mit ihrer Auftraggeberin einen Werkvertrag über die Errichtung einer industriellen Wärmeanlage zu einem Pauschalpreis. In der Folgezeit erwies sich die Tragkonstruktion für den Heißlufterzeuger als fehlerhaft. Außerdem erzielte die Brennkammer die nach der vertraglichen Vereinbarung geschuldeten Werte nicht - was die Klägerin auf Planungsfehler der Insolvenzschuldnerin zurückführte.
In dem daraufhin vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit wurde die Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt:
- wegen fehlerhaft geplanter Tragkonstruktion in Höhe von ca. 111.000,- Euro.
- wegen zu gering dimensionierter Brennkammer in Höhe von ca. 1.180.000,- Euro.
Zur Abwendung der von der Klägerin betriebenen Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO hinterlegte die Haftpflichtversicherung einer Versicherungs AG die inzwischen mit der Beklagten verschmolzen ist, der Insolvenzschuldnerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Amtsgericht Köln ca. 1.510.000,- Euro. Im Laufe des vor dem Oberlandesgericht Köln geführten Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm den Rechtsstreit auf. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, dass die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde, nachdem es ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hatte.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Insolvenzschuldnerin hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Gesamtforderung der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin, die zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, belief sich auf rd. 2.000.000,- Euro.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Höhe eines freigegebenen Betrages von ca. 100.000,- Euro hat die Klägerin beantragt, ?die Beklagte zu verurteilen, den beim Amtsgericht Köln hinterlegten Betrag von ca. 1.510.000,- Euro abzüglich des gezahlten Betrages zugunsten der Klägerin freizugeben und an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Oberlandesgericht entschied:
„1. Der Zweck der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil hinterlegten Sicherheit erfordert, dass der hinterlegte Betrag dem Vollstreckungsgläubiger nach Rechtskraft uneingeschränkt zur Verfügung steht.
2. Das Risiko, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sicherheit die Deckungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber dem Vollstreckungsschuldner falsch einzuschätzen, trägt allein der Haftpflichtversicherer.“
OLG Celle, Az.: 3 U 144/09