(ip/RVR) Meldet der Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entweder nicht oder ohne Hinweis auf den Rechtsgrund an, so soll diese Forderung nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann von der Restschuldbefreiung erfasst sein, wenn den Gläubiger bezüglich der unterbliebenen oder unvollständigen Anmeldung kein Verschulden trifft.

Der Kläger gewährte einer durch die beiden geschäftsführenden Gesellschafter vertretenen GbR ein Darlehen. Zur Sicherheit wurden ihm Teile des Anlagevermögens übertragen. Diese Übertragung war aber wegen einer zeitlich vorausgegangenen Sicherungsübereignung an eine Bank unwirksam. Letzteres erfuhr der Kläger erst nachdem die Insolvenzverfahren sowohl über das Vermögen der GbR als auch deren Gesellschafter bereits beendet waren. In allen drei Verfahren hatte der Kläger die Darlehensforderung zur Tabelle angemeldet; den Gesellschaftern wurde Restschuldbefreiung angekündigt. Nun sah sich der Kläger im Blick auf die zeitlich frühere Sicherungsübereignung an die Bank getäuscht und nahm die beiden Gesellschafter auf Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Anspruch.

Mit diesem Begehren blieb der Kläger sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BGH erfolglos.

Nach Gewährung der Restschuldbefreiung würden noch verbliebene Forderungen zu unvollkommenen Verbindlichkeiten, die zwar weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar seien. Dies gelte mangels Anmeldung unter Angabe des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) auch für die Forderung des Klägers.

Weder habe der Kläger die Forderung bei seiner Anmeldung auf den nunmehr geltend gemachten Rechtsgrund gestützt noch einen solchen Grund in Form einer Änderungsanmeldung bis zur Aufhebung des Verfahrens nachgeschoben. Gemäß § 302 Nr. 1 InsO werde die Forderung deshalb von der Restschuldbefreiung erfasst.

Im Folgenden erläutert der IX. Senat, weshalb dies auch dann gelten müsse, wenn der Gläubiger die Forderung unverschuldet entweder gar nicht oder ohne Angabe der die unerlaubte Handlung begründenden Umstände angemeldet hat.

Die gesetzlichen Regelungen in den §§ 301 Abs. 1 Satz 2, 302 Nr. 1 InsO sähen keine Ausnahmen zugunsten der Gläubiger vor, die schuldlos an der Anmeldung gehindert waren. Da es sich bei den Anmeldefristen nicht um Notfristen im Sinne der ZPO handle, scheide auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO i. V. m. § 4 InsO aus. Weiter werde der Gläubiger durch die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenz im Internet in die Lage versetzt, seine Forderungen rechtzeitig anzumelden.

Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 60, 253, 270) gewährten die Regelungen der §§ 301 Abs. 1 Satz 2, 302 Nr. 1 InsO der Rechtssicherheit den Vorrang vor Erwägungen der materiellen Gerechtigkeit: „Mit Hilfe der Regelung […] soll sowohl dem Schuldner als auch seinen Gläubigern möglichst schnell Gewissheit über die Reichweite der Restschuldbefreiung zuteil werden. Die Obliegenheit der Forderungs-anmeldung ist überdies ein geeignetes Mittel, zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen, weil sie im Interesse aller Beteiligten eine alsbaldige Klarstellung der Rechtslage fördert (Rz. 24 der Entscheidung).

Schließlich müssten Gläubiger generell mit Rechtsverlusten im Restschuldbefreiungs-verfahren rechnen, so sie formellen Obliegenheiten nicht nachkommen. Ein nach dem Schlusstermin gestellter oder nachträglich begründeter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unzulässig, auch dann, wenn das Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin bekannt wird.

BGH vom 16.12.2010, Az. IX ZR 24/10


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