Prüfungspflicht des Bauunternehmers
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(ip/pp) Inwieweit ein Werkunternehmers die Vorarbeiten eines anderen Unternehmers prüfen muss, war Thema eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Rostock. Die Klägerin begehrte die Zahlung restlichen Werklohns, die Beklagte verlangte widerklagend den Ersatz von Mangelbeseitigungskosten. Die Beklagte hatte eine Werkhalle umgebaut. Dabei wurde auch ein Giebel vollständig erneuert – es wurden Stützen entfernt und ein Querträger eingezogen. Die Klägerin erhielt zum angebotenen Preis von 15.000,- Euro den Zuschlag, daran ein ca. 3 Tonnen schweres Falttor zu befestigen.
Sie übersandte der Beklagten Konstruktionszeichnungen und führte die Arbeiten aus, die Beklagte nahm diese unter Vorbehalt geringfügiger Mängel ab. Es erfolgten Nachbesserungsversuche. Auf die Schlussrechnung der Klägerin über ca. 17.000,- Euro zahlte die Beklagte nur Teilbeträge. Offen blieben knapp 8.000,- Euro. Darüber hat die Klägerin Mahnbescheid beantragt - und die Beklagte zahlte erneut gut 6.000,- Euro. Über den Restbetrag von ca. 1.500,- Euro ist Vollstreckungsbescheid ergangen, dessen Aufrechterhaltung die Klägerin weiter verfolgte.
Die Beklagte hatte widerklagend Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung auf Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens geltend gemacht, das einen Kostenaufwand von ca. 28.000,- Euro ermittelt hatte. Neben diesem Betrag hatte sie die Feststellung begehrt, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihr die darüber hinausgehenden Kosten der Mängelbeseitigung zu ersetzen.
Die Klägerin hatte die Abweisung der Widerklage beantragt und eine Verantwortlichkeit für die Mängel abgelehnt. Sie meinte u. a., das Gebäude trage die Toranlage aufgrund fehlerhafter Statik nicht. Dafür habe die Beklagte oder der Statiker einzustehen, nicht die Klägerin. Zudem fahre die Beklagte mit einem 60-Tonnenkran über die Schienen, wodurch diese ebenfalls beschädigt würden.
Das Landgericht hatte darauf den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte griff darauf das Urteil mit ihrer Berufung vollumfänglich an. Sie verfolgte die Klagabweisung und die Widerklage weiter und verwies darauf, dass die Klägerin erstinstanzlich vorgebracht habe, sie habe statische Unterlagen gar nicht gesehen und auch nicht prüfen sowie keine Bedenken oder Hinweise anmelden müssen. Dass die Statik nicht ordnungsgemäß habe sein können, habe der Klägerin ins Auge springen müssen.
Das Oberlandesgericht entschied:
„1. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Das gilt erst recht, wenn ein Fachunternehmer sein Werk in ein gegebenes Gebäude einpassen muss (hier: Montage eines Tores an einem fehlerhaft dimensionierten Stahlträger).
2. Der Bauherr muss sich das Versäumnis des Statikers, die konkreten Anforderungen an die Bauwerksausführung zu berücksichtigen, gegenüber den bauausführenden Unternehmern als Mitverschulden anrechnen lassen.“
OLG Rostock, Az.: 3 U 213/08