(ip/pp) Ob generell- und wie intensiv Banken zur Fälligkeit von Bürgschaftsforderung auch die Anschrift der betreffenden Bürgen überprüfen müssen, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu befinden. Eine Bank hatte dem Sohn eines jetzt beklagten Vaters einen Kredit über 136.000 DM gewährt. Dieser Vater hatte damals zeitgleich eine selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche der klagenden Bank gegen den Sohn abgegeben. Nachdem der Sohn keine Zahlungen mehr auf das Darlehen geleistet hatte, kündigte die Bank das Darlehen, das noch in einer den Bürgschaftsbetrag übersteigenden Höhe offensteht – nahm den Beklagten aber erst drei Jahre später mit einem Schreiben wegen der Bürgschaft in Anspruch. Beim zuständigen Amtsgericht erwirkte sie ferner den Erlass eines Mahnbescheides über knapp 40.000 Euro. Da dieser jedoch an der zuvor angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft war, konnte der Titel zunächst nicht zugestellt werden. Erst nach zwei weiteren erfolglosen Zustellversuchen hatte sie im Folgejahr die zutreffende Anschrift des Beklagten erfahren und den Mahnbescheid zustellen können.

Nachdem der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben und das AG die Klägerin hierüber benachrichtigt hatte, betrieb diese das Verfahren erst nach Zeitdauer von über einem halben Jahr weiter. Die unteren Rechtsinstanzen wiesen darauf die Klage der Bank ab, da die Bürgschaftsforderung verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist, sei zwar durch die Einreichung des Mahnantrags rechtzeitig gehemmt worden - diese Hemmung habe aber im Folgejahr geendet, da die Klägerin das Verfahren sechs Monate lang nicht mehr betrieben habe.

Der BGH stimmte dem Urteilstenor seiner Vorinstanzen zu, interpretierte nur die Fristdauer in deren konkreten Rahmendaten anders. Im Leitsatz formuliert er: “Eine Bank als Bürgschaftsgläubiger trifft nach Fälligkeit der Bürgschaftsforderung die Obliegenheit, die ihr bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages angegebene Anschrift des Bürgen zeitnah auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.”

Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Bürge dem Gläubiger eine Adressänderung nicht mitteilen müsse und zwischen Abschluss des Bürgschaftsvertrags und Inanspruchnahme des Bürgen mitunter viele Jahre ins Land gehen könnten. Banken treffe daher zwar im eigenen Interesse die Obliegenheit, im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Bürgschaftsanspruchs die Anschrift des Bürgen zu überprüfen. Den Schuldner aber treffe die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung.

BGH, Az.: XI ZR 395/07