Pfändbares Arbeitseinkommen
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(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Frage, ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum pfändbaren Arbeitseinkommen zu rechnen sind. Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Teilanerkenntnisurteil. Die Schuldnerin war als Angestellte im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Von ihrem Bruttoeinkommen wurden u. a. monatliche Beiträge zur VBL in Abzug gebracht. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Drittschuldnerin diese Beträge dem monatlichen Nettoeinkommen hinzugerechnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin und deren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte das Amtsgericht zurückgewiesen. Dagegen hatte die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde war die gesamte Forderung ausgeglichen worden. Die Schuldnerin hatte es abgelehnt, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären. Die Forderung sei nur deswegen ausgeglichen worden, da ihrem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben worden sei. Es sei nach wie vor für sie von Bedeutung, ob die Drittschuldnerin zum Ausgleich der überhöhten Pfändungsbeträge verpflichtet sei.
Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrte die Schuldnerin die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Feststellung, dass bei der Berechnung des pfändbaren Betrags der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Pflichtversicherung den Nettobezügen der Schuldnerin nicht hinzuzurechnen sei.
Der BHG entschied:
„Mit dem Ausgleich aller Gläubigerforderungen ist die Zwangsvollstreckung beendet. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Rechtschutzbedürfnis des Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufrechterhalten werden. Denn der Schuldner kann nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvollstreckung zu verhindern, nicht mehr erreichen. Eine bereits vollzogene Maßnahme kann nicht mehr aufgehoben werden. Sie müsste vielmehr rückgängig gemacht werden, was mit der sofortigen Beschwerde nicht durchgesetzt werden kann.“
Im Leitsatz fasst das Gericht zusammen: „Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist.“
BGH, Az.: VII ZB 1/09