Persönliche Haftung liegt vor
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(ip/pp) Ob der Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht zu sehen ist, hatte das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Die Klägerin machte gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend. Sie war der Meinung, der Beklagte als alleiniger Vorstand einer in Insolvenz geratenen Firma hätte eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Klägerin, die er schuldhaft verletzt habe - wodurch der Klägerin ein Schaden in beträchtlicher Höhe entstanden sei. Die Vorinstanz hatte entschieden, die im Rahmen eines Bauvertrages vertraglich begründete Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung eines Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto gemäß § 17 VOB/B sei lediglich eine zivilvertragliche Nebenpflicht, die keine Vermögensbetreuungspflicht begründe. Gegen diese Wertung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertieft ihre bereits erster Instanz vertretene Rechtsauffassung, dass es sich bei dem entsprechend § 17 VOB/B einbehaltenen Geld ab dem Tag der Sicherheitsleistung für den Auftraggeber um Fremdgeld handele, solange er die Sicherheit nicht in Anspruch nehmen könne. Der Auftraggeber sei deshalb nicht berechtigt, mit den einbehaltenen Beträgen weiter zu arbeiten, statt sie fristgemäß auf ein Sperrkonto einzuzahlen.
Das OLG entschied in ihrem Sinn: “Der Vorstand eines insolventen Bauunternehmens haftet persönlich für den vertragswidrig nicht auf ein Sperrkonto einbezahlten Gewährleistungseinbehalt.”
OLG Jena, Az.: 4 U 73/08