(ip/RVR) Das Verwaltungsgericht Dresden entschied über das Erlöschen grundstücksbezogener Rechte, die nicht rechtzeitig angemeldet und bei der Erlösverteilung nicht berücksichtigt wurden. Aufgrund Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren erwarb die Klägerin zusammen mit seiner Frau das Eigentum an der Immobilie. Er klagt gegen die Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück. Die Beklagte, als Zweckverband des Landkreises Görlitz, ist für die Beseitigung des Schmutzwassers zuständig.

Die Beklagte forderte gegenüber dem Voreigentümer mittels festgesetzten Beitragsbescheides einen Betrag von 736,26 EUR. Für die Beklagte war seinerzeit eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen.

Nachdem der Kläger Eigentümer am Grundstück wurde, erließ der Zweckverband gegen diesen einen Bescheid zur Zahlung der offen stehenden Beträge von 736,26 EUR, unter der Verpflichtung der Duldung der Zwangsvollstreckung in seine Immobilie.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde durch das Landratsamt des Landkreises Görlitz zurückgewiesen, unter dem Aspekt der neue Eigentümer könne im Wege eines Duldungsbescheids in Anspruch genommen werden.

Die Klage der Klägerin wurde durch das Verwaltungsgericht als begründet angesehen.

Aufgrund §§ 191 Abs. 1 Satz 1 der AO i.V.m. 3 Abs. 1 Nr. 4c des SächsKAG "kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden." Aus §§ 77 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. 3 Abs. 1 Nr. 2d SächsKAG folgt, dass "die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden" ist für Abgaben die als öffentliche Last auf der Immobilie lasten. Gemäß § 24 SächsKAG lastet der Abwasserbeitrag als öffentliche Last auf der Immobilie.

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass entstandene öffentliche Lasten mit Zuschlag erlöschen, § 91 Abs. 1 ZVG, "die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben sollen." Ein Recht bleibt nur bestehen, soweit es "bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt worden und nicht durch Zahlung zu decken" ist. Nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Lasten, sind, um berücksichtigt zu werden, zur Versteigerung anzumelden, bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten.
Eine Anmeldung durch die Beklagte im Rahmen des Versteigerungsverfahrens, als öffentliche Last nach SächsKAG und nicht im Grundbuch eingetragenes Recht, fand nicht statt. Die zu Gunsten der Beklagten eingetragene Zwangssicherungshypothek erlosch durch Zuschlag.

Es bleiben nur die Rechte bestehen, die im geringsten Gebot berücksichtigt wurden, lediglich diese Rechte gehen gegen den Ersteher über, § 52 Abs. 1 ZVG. Hierdurch wird verhindert, dass gegen den Ersteher Ansprüche geltend gemacht werden, die er nicht kennen konnte. Eine "vor dem Zuschlag entstandene dingliche Belastung des Grundstücks mit der öffentliche Last i.S.v. § 24 SächsKAG, § 77 Abs. 2 Satz 1 AO" ist mit Zuschlag erloschen, so dass diese nicht mehr durch den Ersteher zu tragen sind.

Eine Anmeldung als öffentliche Grundstückslast im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3, wodurch eine bevorzugte Befriedigung aus dem Versteigerungserlös möglich gewesen wäre, wurde Seitens des Beklagten im Versteigerungsverfahren nicht vorgenommen.

Der Duldungs-, nebst Widerspruchsbescheid wurde durch das Verwaltungsgericht aufgehoben.

VG Dresden, Urteil vom 09.02.2010, Az. 2 K 203/09


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