(ip/pp) Um den Zeitpunkt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Zwangsvollstreckung ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Gläubigerin des aktuellen Falls betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 278.000 Euro die Zwangsvollstreckung gegen den betreffenden Schuldner. Auf ihren Antrag hatte das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem u.a. die Forderung des Schuldners gegen Dritte auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung "einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund" gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersversorgung dienende Firmendirektversicherung. Diese befand sich bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch in der Ansparphase. Der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Dritte wurde im Folgejahr mit Eintritt des Versicherungsfalles fällig. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Lebensversicherung ein arbeitgeberfinanziertes Deckungskapital von gut 200.000 Euro.

Der Schuldner hatte nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Begründung gegen diesen Erinnerung eingelegt. Mit Schriftsatz aus dem Folgejahr hatte er, nachdem ihm mehrmals antragsgemäß Fristverlängerung gewährt worden war, diese begründet. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, die Vollstreckungsrichterin hat sie zurückgewiesen. In seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner unter Vorlage entsprechender Urkunden vorgetragen, er habe den Auszahlungsanspruch Ende des Folgejahres an seinen Bruder abgetreten, die Abtretung sei Anfang des neuen Jahres nochmals von beiden bestätigt worden. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Den vom Schuldner im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Antrag nach § 850 i ZPO hat das Beschwerdegericht nicht verbeschieden, da der Rechtspfleger zuständig sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Die nahm der BGH zurück: “Das Beschwerdegericht führt aus, die vom Schuldner in der Ansparphase der Lebensversicherung erworbene Versorgungsanwartschaft sei gemäß … des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung … unpfändbar. Eine Pfändung der Versorgungsanwartschaft sei in der Ansparphase unwirksam. Das Pfändungsverbot gelte jedoch nicht mehr, wenn die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt und der Auszahlungsanspruch fällig geworden sei. Dann sei der Schutzzweck der Norm, eine Versilberung der Versorgungsanwartschaften zum Schutze der Altersvorsorge der Arbeitnehmer zu verhindern, nicht mehr berührt. Der Pfändung dieses zukünftig fällig werdenden Auszahlungsanspruchs stehe § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht entgegen. Eine andere Ansicht würde zu erheblichen Wertungswidersprüchen mit Blick auf zukünftig entstehende oder fällig werdende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Diese seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung pfändbar, wenn sie in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzelten. Ob die Abtretung des Auszahlungsanspruchs wirksam sei, könne dahinstehen. Diese Einwendung müsse mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht werden.”

BGH, Az.: VII ZB 16/08