Nicht zu erstatten
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(ip/pp) Hinsichtlich Erstattung der Prozesskosten des Gegners durch einen Insolvenzverwalter hatte das Landgericht (LG) Dortmund in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Im Verlauf des betreffenden Insolvenzverfahrens sah sich der klagende Insolvenzverwalter gezwungen, schriftlich Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO anzuzeigen. Infolge eines parallelen, bereits rechtshängigen Rechtsstreits war nämlich eine gegen den Beklagten gerichtete Werklohnforderung der Insolvenzschuldnerin, gegenüber der der Beklagte sich unter anderem mit Zurückbehaltungsrechten wegen mangelhafter Werkleistung und daraus resultierenden Nachbesserungsansprüchen sowie ferner damit verteidigte, die der Klageforderung zugrunde liegende Schlussrechnung sei aufgrund von Minderleistungen der Insolvenzschuldnerin zu kürzen. Nachdem ein von der bewussten Kammer eingeholtes Sachverständigengutachten die Argumentation des Beklagten weitgehend bestätigt hatte, nahm der Kläger die betreffende Klage zurück. Auf der Grundlage einer zu Lasten des Klägers getroffenen Kostengrundentscheidung erließ das Gericht daraufhin Kostenfestsetzungsbeschluss, durch welchen der Kläger verpflichtet wurde, einen Betrag von knapp 6.000,- Euro nebst Zinsen an den Beklagten zu erstatten. Der Kläger behauptete, zu einem bestimmten Datum habe eine Masse der Insolvenzschuldnerin von insgesamt gut 66.000,- Euro bestanden. Dieser Masse hätten im selben Zeitpunkt Verbindlichkeiten in Höhe von gut 86.000,- Euro gegenüber gestanden. Es stehe daher zu befürchten, dass die Masse nicht ausreichen werde, um alle Neumassegläubiger vollständig zu befriedigen. Der Kläger erhob daher den Einwand der erneuten Masseunzulänglichkeit, den er mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage verfolgte. Er beantragte,
1. die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären;
2. den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Kostenfestsetzungsbeschlusses an ihn herauszugeben.
Der Beklagte beantragte demgegenüber, die Klage abzuweisen. Darüber hinaus hatte der Beklagte Widerklage gegen den Kläger persönlich erhoben und beantragt, den Kläger persönlich zu verurteilen, an ihn knapp 6.000,- Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Das LG widersprach zugunsten des Insolvenzverwalters: “Klagt ein Insolvenzverwalter streitige Vergütungsansprüche eines Bauunternehmers ein, muss er dem Gegner die Prozesskosten nicht erstatten, wenn er nach Beweisaufnahme den Prozess verliert.”
LG Dortmund, Az.: 5 O 297/08