(ip/RVR) Das OLG Dresden entschied in seinem Beschluss vom 08.03.2011, dass ein Ersuchen des Insolvenzverwalters um Löschung eines Insolvenzvermerks aus dem Grundbuch grundsätzlich als Berichtigungsantrag nach § 22 Abs. 1 GBO aufzufassen sei, welcher durch einfache Erklärung ohne notarielle Beglaubigung zurück genommen werden kann.

Die Beschwerdeführerin war Treuhänderin in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie gab das schuldnerische Wohnungseigentum aus der Masse frei und bat das Grundbuchamt daher um Löschung des Insolvenzvermerks. Das Grundbuchamt verlangte in einer Zwischenverfügung unter anderem die Vorlage einer Löschungsbewilligung gemäß § 19 GBO in der Form des § 29 GBO. Die Beschwerdeführerin meinte, einer Löschungsbewilligung bedürfe es nicht und diese sei wegen Masseunzulänglichkeit auch nicht beizubringen. Da das Grundbuchamt anderer Meinung war, nahm sie ihren Antrag formlos zurück. Das Grundbuchamt führte in einer zweiten Zwischenverfügung aus, die Rücknahme bedürfe ihrerseits nach § 31 GBO der Form des § 29 GBO.

Hiergegen legte die Treuhänderin Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO ein. Nach Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt hob das OLG Dresden die zweite Zwischenverfügung auf.

Die Zwischenverfügung habe nicht ergehen dürfen, weil das Verfahren durch die Antragsrücknahme beendet sei. Das Löschungsverlangen stelle kein Eintragungsantrag nach §§ 13 ff. GBO dar, sondern sei bei sach- und interessengerechter Auslegung allein als Antrag auf berichtigende Löschung des Insolvenzvermerks nach § 22 Abs. 1 GBO anzusehen.

Der Insolvenzvermerk werde gerade zu Gunsten des Insolvenzverwalters im Grundbuch eingetragen, weshalb er davon ausgehen dürfe, der Vermerk könne ohne Weiteres wegen Unrichtigkeit gelöscht werden. § 22 Abs. 1 GBO spreche zudem ausdrücklich den Fall der Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung als Regelbeispiel einer möglichen Grundbuchberichtigung an.

Letztlich spreche auch die Interessenlage des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders für eine solche Auslegung: In aller Regel scheue der Verwalter die Kosten notarieller Beglaubigungen oder könne sie im Falle der Masseunzulänglichkeit gar nicht aufbringen, weshalb das Verlangen regelmäßig nicht als Antrag nach § 13 GBO aufzufassen sei. Interessengerecht sei allein die Auslegung als Berichtigungsantrag nach § 22 Abs. 1 GBO, dessen Rücknahme durch schlichte Erklärung möglich sei und eine notariell beglaubigte Erklärung überflüssig mache.

OLG Dresden vom 08.03.2011, Az. 17 W (0)201/11


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