Leistung genehmigen
Lesezeit: 2 Minuten
(ip/pp) Hinsichtlich der Genehmigung von vor Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu befinden. Der Kläger des Verfahrens war Verwalter in dem über das Vermögen einer GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin stellte einer weiteren GmbH - einem Konzernunternehmen der Beklagten - für erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen den Betrag von gut 70.000,- Euro in Rechnung. Diese GmbH, die nach einer späteren Veräußerung aus dem Konzernverband der Beklagten von der T. GmbH übernommen wurde, veranlasste mit kurzem zeitlichen Abstand zweimal die Zahlung von gut 70.000,- Euro an die Schuldnerin. Nach Feststellung der Doppelzahlung überwies die Schuldnerin einen Betrag von gut 72.000,- Euro versehentlich statt an die betreffende GmbH an die Beklagte. In dem Überweisungsbeleg wurde die Beklagte ausdrücklich als Empfänger der Zahlung bezeichnet, unter dem Verwendungszweck neben der Rechnungsnummer 770430 die Kundennummer der korrekterweise betreffenden GmbH sowie der Zusatz "Ihre Doppelzahlung" angegeben.
Die T. GmbH beantragte dann gegen die Beklagte unter Angabe des Anspruchsgrundes wegen "ungerechtfertigte Bereicherung" den Erlass eines Mahnbescheids über knapp 76.000,- Euro. Im Rahmen eines anderen Rechtsstreits schlossen die T. GmbH und die Beklagte ferner einen Vergleich, durch den sich die Beklagte zur Zahlung von 100.000 Euro an die T. GmbH verpflichtete. Mit dieser Zahlung sollte nach dem Inhalt des Vergleichs auch die Forderung aus dem Mahnverfahren abgegolten werden. Außerdem leitete die T. GmbH ein Mahnverfahren gegen die Schuldnerin ein - zwecks Erstattung der Überzahlung in Höhe von gut 72.000,- Euro. Diese Forderung wurde zur Insolvenztabelle festgestellt. Letztinstanzlich entschied der BGB: “Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung kann nach Insolvenzeröffnung von dem Berechtigten genehmigt werden, um bei dem Nichtberechtigten Rückgriff zu nehmen.”
BGH, Az.: IX ZR 237/07