Keine Zwangsvollstreckung
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(IP) Hinsichtlich des Duldungsbescheids wegen Stundungszinsen bei anstehender Zwangsversteigerung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit Leitsatz entschieden.
„Der Eigentümer eines Grundstücks hat nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen Stundungszinsen für Grundsteuern, für Erschließungsbeiträge und für Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nicht zu dulden.“
Die Klägerin wandte sich gegen einen Duldungsbescheid wegen Stundungszinsen. Sie war Eigentümerin von drei Grundstücken. Die Beklagte zog den Voreigentümer der Grundstücke zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag und zu Erschließungsbeiträgen heran. Für die jeweiligen Forderungen gewährte sie ihm Ratenzahlungen, ebenso für Grundsteuern und Abfallbeseitigungsgebühren für bestimmte Jahre sowie für Verwaltungskosten für einen Widerspruchsbescheid. Mit bestandskräftigem Bescheid setzte die Beklagte Stundungszinsen für die Ratenzahlungen von einzelnen Vorjahren fest. Mit Duldungsbescheid verpflichtete die Beklagte die Klägerin wegen der Stundungszinsen zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Flurstücke. Zur Begründung führte sie aus, dass die Stundungszinsen nicht gezahlt worden wären. Ein Vollstreckungsverfahren sei erfolglos geblieben. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen rückständiger Beträge, die als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhten, zu dulden. Sinn und Zweck der Duldung bestünden darin, die Inanspruchnahme eines Dritten zu ermöglichen, wenn Zahlungen vom persönlich Zahlungspflichtigen nicht zu erlangen seien. Das Interesse der Klägerin an der Nichtinanspruchnahme sei daher geringer als das öffentliche Interesse an der Realisierung der Einnahmen. Die Klägerin erhob gegen den Duldungsbescheid Klage.
Die Beklagte hatte darauf wegen der Stundungszinsforderungen die Anordnung der Zwangsversteigerung in die drei Grundstücke der Klägerin beantragt. Das Amtsgericht hatte den Antrag abgelehnt.
OVG Lüneburg, Az.: 9 LC 31/16