Keine Schadensersatzansprüche
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(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht (LG) Stuttgart ging es um Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen einen Insolvenzverwalter – und zwar konkret darum, ob Leistungen, die ein Vermieter gegenüber einem Mieter erbringt, identisch seien mit solchen, die aus der Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft resultierten. Der Klägerin des aktuellen Verfahrens forderte vom beklagten Insolvenzverwalter Schadensersatzanspruch aus Hausgeldansprüchen.
Nach § 61 S. 1 InsO ist der Verwalter dem Massegläubiger zwar zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Für den aktuell geltend gemachten Schadensersatzanspruch fehlte es jedoch an den weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rechtshandlung des Insolvenzverwalters im Sinne dieser Vorschrift sowie einem dadurch kausal verursachten Schaden des Klägers.
Bei dem vorliegenden Verhalten des Insolvenzverwalters ging es nicht um Rechtshandlungen in diesem Sinne, nämlich um einen Vertragsschluss, eine Erfüllungswahl oder eine unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. Vielmehr ging es dort um den Vorwurf gegenüber dem Beklagten, dass er es unterlassen habe, das Wohnungseigentum des Insolvenzschuldners "rechtzeitig" freizugeben. Die Kammer des betreffenden Falles war der Meinung, dass die Leistung, die ein Vermieter gegenüber einem Mieter erbringt, etwas vollkommen anderes darstelle als die Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwischen dem Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft bestünde kein Dauerschuldverhältnis im mietrechtlichen Sinne. Die Wohngeldzahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft seien vielmehr aufgrund der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft zu erbringen und hätten nichts mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses zu tun. Aufgrund dessen könne die unterlassene Freigabe einer Eigentumswohnung auch nicht mit der unterlassenen Kündigung eines Mietverhältnisses als einem Dauerschuldverhältnis gleichgesetzt werden.
Der Leitsatz fast zusammen:
“Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wohnungseigentümers begründet die vom Insolvenzverwalter unterlassene Freigabe des Wohnungseigentums einen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen entgangenen Hausgeldes weder aus § 61 InsO noch aus § 60 InsO.”
LG Stuttgart, Az.: 10 S 5/07