Keine Gläubigerbenachteiligung
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(ip/pp) Um die Geltendmachung von Vermieterpfandrecht durch den Insolvenzverwalter ging es aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Der Kläger verlangte als Insolvenzverwalter von der Beklagten die Herausgabe von zwei Schweißrobotern, die diese wenige Wochen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der späteren Insolvenzschuldnerin abgeholt hatte - sowie Schadensersatz für den Verlust eines Stahltisches. Die Schuldnerin war eine Firma für Präge-, Stanz- und Tiefziehtechnik, die Konstruktion und Werkzeugbau betrieb und mehrere Maschinen zur Sicherheit an die Beklagte überschrieben hatte. Darunter befanden sich auch die beiden bewussten Schweißroboter.
Nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens hatte die Vermieterin des Insolvenzschuldners das Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Gegenständen des Insolvenzschuldners ausgesprochen.
Unstreitig hatte sie die beiden streitgegenständlichen Schweißroboter sowie einen Stahltisch – der inzwischen bei der Beklagten nicht mehr auffindbar war - auf dem Firmengelände des Insolvenzschuldners ohne dessen Einwilligung abgeholt und mitgenommen.?Darauf stellte der Schuldner der Beklagten für die drei Gegenstände einen Betrag in Höhe von brutto 52.200,- Euro in Rechnung.
Nachdem der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, forderte er die Beklagte darauf zur Zahlung der bewussten Rechnung auf und verwies darauf, dass das Vermieterpfandrecht vorrangig vor der Sicherungsübereignung an die Beklagte zu berücksichtigen sei. Die Beklagte zahlte im Folgenden weder die Rechnung des Insolvenzschuldners noch gab sie die beiden Schweißroboter und den Stahltisch an den Kläger zurück. Sie behaupteten, die beiden Roboter sowie der Stahltisch seien deutlich vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzschuldner abgeholt worden.
Das OLG entschied im Leitsatz: “In der Entziehung des Besitzes an Gegenständen des Betriebes des späteren Insolvenzschuldners kann eine Gläubigerbenachteiligung liegen, wenn damit die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Insolvenzmasse aufgrund einer Fortführung des Betriebes oder einer Veräußerung als Ganzes geschmälert werden und so der technisch-organisatorische Verbund des Schuldnervermögens beeinträchtigt wird. Dies setzt den Vortrag und den Nachweis solcher Erwerbsmöglichkeiten voraus.”
OLG Frankfurt, Az.: 4 U 60/09