Keine Enteignung des Zuschlagbegünstigten
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(ip/pp) Über die Grenzen eines rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu entscheiden. Die miteinander verheirateten Schuldner waren als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut, in dem sie wohnten. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht dessen Zwangsversteigerung an. Im Termin blieb ein Beteiligter mit einem Gebot von 90.000,- Euro Meistbietender - und ihm wurde so durch Beschluss das Grundstück zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner wurde durch das Landgericht zurückgewiesen.
So beantragten die Schuldner, die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks gemäß § 765a ZPO aufzuheben, da einer von ihnen lebensbedrohlich erkrankt sei und das laufende Verfahren die Chancen seiner Heilung beeinträchtigen könne.
Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen war ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgten sie ihren Antrag weiter.
Der BGH entschied letztinstanzlich: „Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht nach § 765a ZPO aufgehoben werden“. „Die Verkündung der Entscheidung hindert gemäß § 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer Aufhebung. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, scheidet ihre Aufhebung auch im Rechtsmittelverfahren aus.“
„Der Zuschlagsbeschluss ist eine hoheitliche Maßnahme, die in der Person des Zuschlagsbegünstigten Eigentum schafft und das Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, und die diesem nachgehenden Rechte als Rechte an dem Grundstück erlöschen lässt, §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG. Einen Wegfall dieser Wirkungen nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses sieht das Zwangsversteigerungsgesetz nicht vor. Sie würde eine Enteignung des Zuschlagbegünstigten bedeuten, für die es an einer Grundlage fehlt.“
BGH, Az.: V ZB 37/09