(IP/RVR) „§ 851a Abs. 1 ZPO ist auf den Anspruch auf Auszahlung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten nicht entsprechend anwendbar.“ So der Leitsatz des BGH-Beschlusses vom 24.05.2012.

Der Schutz der Landwirte nach § 851a ZPO ist nicht umfassend. Er ist lediglich auf Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschränkt. Diesen können auch solche Ansprüche auf landwirtschaftliche Subventionen gleichgestellt werden, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten.

Hingegen erstreckt sich der Schutz des § 851a ZPO nicht auf staatliche Beihilfen, die vom Verkauf landwirtschaftlicher Produkte vollständig abgekoppelt sind. Um eine solche handelte es sich bei der streitgegenständlichen Ausgleichszulage. Diese erhalten Landwirte zum Ausglich der natürlichen ungünstigen Standortbedingungen oder anderer spezifischer Produktionsnachteile. Ziel ist die Sicherung der Fortführung der Landwirtschaft und die Erhaltung der Kulturlandschaft in den betroffenen Gebieten. Damit ergänzt sie nicht einen Verkaufserlös im Sinne des § 851a Abs. 1 ZPO, insbesondere ersetzt sie sie nicht.

BGH, Beschluss vom 24.05.2012, Az. VII ZB 80/10


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