Kein weiterer Anspruch
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(IP) Hinsichtlich Verwertung von Sicherheiten nach Zwangsversteigerung hat sich das Landgericht (LG) Kleve mit Leitsatz geäußert. „Hat sich ein Gesellschafter gegenüber einem Dritten für eine Verbindlichkeit seiner GmbH verbürgt und zugleich die GmbH dem Dritten eine Sicherheit für die Verbindlichkeit bestellt, besteht kein Anspruch gegen den Gesellschafter analog § 143 Abs. 3 InsO, wenn der Dritte dem Gesellschafter vor der Insolvenzeröffnung die Bürgschaftsschuld erlassen hat und danach die von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet.“
Die Insolvenzschuldnerin hatte ein Darlehen über 500.000,- € bei einer Sparkasse aufgenommen. Zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeit vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die Sparkasse im Rahmen einer Zweckerklärung, dass eine auf dem im Grundbuch verzeichneten Grundstück der Insolvenzschuldnerin lastende Grundschuld im Nennbetrag von knapp 770.000 € auch das vorgenannte Darlehen absichern sollte. Überdies verbürgte sich der Beklagte selbstschuldnerisch für die Darlehensverbindlichkeit bis zu einem Höchstbetrag von 500.000,- €. Zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse war der Beklagte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sowie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war. Dann trat die GmbH ihre Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin an eine weitere GmbH und eine zusätzliche Person ab. Zugleich verlegte die Insolvenzschuldnerin ihren Sitz von Brandenburg an der Havel nach Berlin, berief den Beklagten als Geschäftsführer ab und bestellte die zusätzliche Person zum neuen Geschäftsführer. Die Sparkasse entließ den Beklagten darauf aus seiner Bürgschaftsverpflichtung, nachdem sich eine weitere GmbH, deren alleiniger Eigentümer die erstere GmbH war, gegenüber der Sparkasse durch eine Ausbietungsgarantie rechtlich verbindlich zur Sicherung der Darlehensrückzahlung verpflichtet hatte. Dann beantragte die Sparkasse die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks. Nach Durchführung der Zwangsversteigerung schlug das Amtsgericht das Grundstück der weiteren GmbH als Meistbietendem zu und erklärte sich durch den Versteigerungserlös als befriedigt.
Der Kläger focht dies jedoch an: Die Befriedigung der Sparkasse durch den Versteigerungserlös des Grundstücks sei gegenüber dem Beklagten anfechtbar, weil dieser dadurch von seiner Gesellschafterverbindlichkeit gegenüber der Insolvenzschuldnerin frei geworden sei. Deren vorheriger Verzicht auf die Bürgschaft des Beklagten ändere daran nichts, dieser sei – jedenfalls nach der erfolgten Insolvenzanfechtung – unbeachtlich.
LG Kleve, Az.: 4 O 35/13