(ip/RVR) Das Landgericht Münster hatte kürzlich über die Möglichkeit eines erneuten Antragsrechts der Schuldner gem. §§ 30a, 30b ZVG für den Fall zu entscheiden, wenn ein auf Bewilligung des Gläubigers gem. § 30 ZVG eingestelltes Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt wird.

Wegen eines dinglichen Anspruchs ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 20.11.2006 die Zwangsversteigerung an. Die Schuldner beantragten mit Schreiben vom 03.12.2006 die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 30a ZVG. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.03.2007 wurde der Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Schuldner blieb ohne Erfolg.

Das Amtsgericht beraumte mit Beschluss vom 11.08.2009 einen Versteigerungstermin auf den 09.11.2009 an. Dieser wurde jedoch wieder aufgehoben, weil das Verfahren mit Beschluss vom 20.08.2009 auf Bewilligung der Gläubigerin gem. § 30 ZVG einstweilen eingestellt wurde. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 08.02.2010 auf Antrag der Gläubigerin fortgesetzt.

Die Schuldner beantragten ihrerseits, das Verfahren gem. § 30a ZVG einstweilen einzustellen. Hierdurch werde die Versteigerung des Objektes vermieden, da durch freie Veräußerung des Hauses der volle Verkehrswert als Kaufpreis erzielt und dieser für die Schuldentilgung verwendet werde.

Die Schuldner beantragten mit dem Schriftsatz vom 23.02.2010 nochmals die Einstellung des Verfahrens für sechs Monate gem. § 30a ZVG, da es zu einem umfassenden Vergleich mit der Gläubigerin gekommen sei. Die Gläubigerin beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.03.2010 den Antrag der Schuldner auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurück. Die Schuldner wenden sich hiergegen mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 01.04.2010. Die Gläubigerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung vor. Die Beschwerde ist gem. §§ 30b Abs. 3 ZVG, 567, 569 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag der Schuldner gem. § 30a ZVG ist bereits unzulässig.

„Wenn ein Verfahren aus anderen Gründen, z.B. wie hier gem. § 30 ZVG, eingestellt war und dann wieder fortgesetzt wird, führt dies nicht zu einem erneuten Antragsrecht der Schuldner, ihnen ist auch keine erneute Belehrung zuzustellen (vgl. Stöber, ZVG, 18. Auflage, § 30b Rn. 10.3). Auch neue Gründe rechtfertigen eine erneute Einstellung gem. § 30a ZVG nicht (Stöber, a.a.O., § 30b Rn. 12).“ Die Kammer folgt der insoweit herrschenden Auffassung. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass während des laufenden Verfahrens eine Einstellung nur noch mit Bewilligung des Gläubigers gem. § 30 ZVG erfolgen kann. Im vorliegenden Fall ist die Gläubigerin mit einer erneuten Einstellung nicht einverstanden.

Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet, so dass er keinen Erfolg in der Sache haben könnte, da die Schuldner nicht glaubhaft gemacht haben, dass durch die Einstellung des Verfahrens für die Dauer von sechs Monaten die Zwangsversteigerung vermieden werden kann.

Der Antrag der Schuldner hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit er als solcher gem. § 765a ZPO ausgelegt werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass die Aussicht der Schuldner, dass das Eigenheim freihändig veräußert werden kann und die Schulden mit dem Kaufpreis vollständig abgelöst werden können, bereits gescheitert ist, da weder ein notarieller Kaufvertrag noch eine Finanzierungsbestätigung vorliegt.

Die Schuldner hatten ausreichend Gelegenheit, die Zwangsvollstreckung abzuwenden, da das Verfahren bereits seit dem Jahr 2006 läuft. Ein weiteres Zuwarten ist der Gläubigerin nicht zuzumuten. Unter Abwägung aller Umstände ist die Zwangsvollstreckung nicht wegen einer besonderen Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, einzustellen. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Der Schuldner hat kein erneutes Antragsrecht gem. §§ 30a, 30b ZVG, wenn ein auf Bewilligung des Gläubigers gem. § 30 ZVG eingestelltes Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt wird.“

LG Münster vom 17.06.2010, Az.: 5 T 258/10

 

© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart