(IP) Aus einem erheblichen Kakerlakenbefall in einem Modegeschäft können erhebliche Nacheile für den Ruf des Geschäfts resultieren. Daher ist eine Mietminderung in Höhe von mindestens 30% nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gerechtfertigt.

Sachverhalt:

In einem Geschäft für Damenbekleidung in Baden-Württemberg gab es einen starken Kakerlakenbefall, daher kürzte der Mieter teilweise die Miete. Als Reaktion darauf, da er mit der Kürzung nicht einverstanden war, sprach der Vermieter daher im Januar 2019 wegen Zahlungsrückständen eine fristlose Kündigung aus und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume. Da das Amtsgericht Waldshut-Tiengen der Klage stattgab, ging der Mieter in Berufung.

Keine Mietrückstände wegen Recht zur Mietminderung

Seitens des OLG Karlsruhe fiel die Entscheidung zu Gunsten des Mieters. Aufgrund dessen, dass keine Mietrückstände bestanden haben, sei die Kündigung unwirksam. Eine Kürzung der Miete um 30% wegen des Kakerlakenbefalls ist rechtens.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stelle das Vorhandensein von Ungeziefer im Ladengeschäft einen Mietmangel dar. Der Mieter brauche nicht damit zu rechnen, dass sich im Geschäft Kakerlaken aufhalten und müsse eine solche Situation auch nicht hinnehmen. Die Ursache des Kakerlakenbefalls sei unerheblich und es komme auch nicht darauf an, ob oder inwieweit der Vermieter ein Verschulden trage.

Nach Ansicht des OLG ist eine Minderungsquote von 30% angemessen. Die Tauglichkeit der Geschäftsräume zum vertraglich vereinbarten Zweck sei erheblich herabgesetzt. In einem Bekleidungsgeschäft in Deutschland erwarten die Kundinnen keine Kakerlaken. Durch eine solchen Befall leider der der Ruf des Geschäfts erheblich.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2022 - 9 U 112/19 -

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