(ip/pp) Ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer vollbeendeten Gesellschaft von vornherein nichtig ist, wurde jetzt durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden.

Es ging um die letzten zwei verbleibenden, mit gleichen Anteilen ausgestatteten Gesellschafter einer GbR, die Bürocenter vermietete – speziell um eines, das sie an eine GmbH & Co. KG vermietet hatten. Die beklagte Bank gewährte der GbR Kredite, die durch Grundpfandrechte auf dieses Grundstück abgesichert waren. Außerdem hatte die GbR die Mietzinsansprüche gegen die KG an die Bank abgetreten. So zahlte die KG demnach die Miete in Höhe von gut 35.000 Euro an die Beklagte.

Über das jeweilige Vermögen der Gesellschafter wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet – und später über das Vermögen der GbR, die weiterhin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. In deren Gesellschaftsvertrag war aber festgelegt, dass die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, und dass im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, dieser aus der Gesellschaft ausscheidet.

Der bewusste Kläger war nun der Ansicht, er habe einen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte, weil der Mietzinsanspruch für den Monat September in die Insolvenzmasse eines der ehemaligen Gesellschafters falle.

Dem widersprach der BGH in seinem Urteil eindeutig. Der Leitsatz formuliert klar:

“a) Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus, für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies - soweit nichts Abweichendes geregelt ist - zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter.

b) Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines nicht existenten Schuldners (hier: einer voll beendeten BGB-Gesellschaft) ist nichtig und bindet die Prozessgerichte nicht.”

BGH, Az.: II ZR 37/07