Für Eintragung der Zwangshypothek relevant
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(IP) Hinsichtlich der korrekten Zustellung von Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Leitsatz entschieden.
„Die Regelung des § 172 ZPO ist für die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht anwendbar.“
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer zu je 1/2 eines Grundstücks. Sie hatten als Gesamtschuldner die Bestellung einer Buchgrundschuld in Höhe von 175.000 € auf einer Eigentumswohnungseinheit sowie einer Duplex-Einheit übernommen. Darauf hatte die Beschwerdegegnerin die Eintragung von Zwangshypotheken in Höhe von jeweils 50.000 €, lastend auf beiden Miteigentumsanteilen beantragt. Die Beschwerdeführer legten „Erinnerung“ gegen die Eintragung ein und beantragten, diese zu löschen. Zur Begründung führten sie u.a. aus, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen, da die Grundschuldbestellungsurkunde nicht von der Eigentümerin der Wohnungseigentumseinheit, sondern nur durch die Erwerber unterzeichnet worden sei. Dies sei aber gemäß § 750 Abs. 1 und 2 ZPO zwingende Voraussetzung der Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Im Übrigen sei eine Aufrechterhaltung und Vollstreckung aus der Zwangshypothek nicht angemessen und treuwidrig, da eine anderweitige Befriedigung der Gläubigerin über die Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung der Notarkammer möglich sei.
Das Grundbuchamt hat der „Erinnerung“, die als Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der Zwangshypotheken im Grundbuch auszulegen sei, mit Beschluss nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Nürnberg vorgelegt.
OLG Nürnberg, Az.: 15 W 1742/17