(ip/RVR) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, die von der öffentlichen Straße aus gesehen hinter zwei weiteren Grundstücken liegen. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der hinteren Grundstücke war im Grundbuch eine Dienstbarkeit eingetragen bestehend in der Verpflichtung, einen Teil der an der Straße liegenden Grundstücke von geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsverkehrs freizuhalten. Die an die Straße grenzenden – ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden – Grundstücke sind mit einem Wohnhaus mit mehreren Wohnungen bebaut, an denen Wohnungseigentum begründet worden ist. Eine der Wohnungen wurde versteigert. Durch den Zuschlag ist die eingetragene Dienstbarkeit des entsprechenden Wohnungsgrundbuchs erloschen und wurde gelöscht. Später wurde die Dienstbarkeit in den übrigen Blättern gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen gelöscht.

Die Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, die Löschung in den übrigen Grundbuchblättern sei unzulässig gewesen, da es sich bei der zu ihren Gunsten eingetragenen Dienstbarkeit um eine Unterlassungsdienstbarkeit im Sinne des § 1018 3.Alt. BGB handele, die in selbständige Einzelrechte aufgespalten werden könne und an einzelnen Wohnungseigentumseinheiten bestehen bleibe. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Das Amtsgericht ging zu Recht davon aus, dass die Grunddienstbarkeit auch bezüglich der übrigen Wohnungseigentumsanteile erloschen ist, ihre Eintragung deshalb inhaltlich unzulässig geworden und somit zu löschen ist. Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Grunddienstbarkeit an dem versteigerten Grundstücksmiteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers, weil sie nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben soll, hat die Löschung der Grunddienstbarkeit an der versteigerten Einheit grundsätzlich zur Folge, dass ihre Eintragung auch auf den nicht versteigerten Miteigentumsanteilen der anderen Wohnungseigentümer als inhaltlich unzulässig zu löschen ist.

Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz besteht dann, wenn sich die eingetragene Grunddienstbarkeit in ihrer Ausübung lediglich auf das Sondereigentum bezieht. Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor.

Die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit besteht in der Verpflichtung, 'einen Teil des Grundstücks von geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsverkehrs freizuhalten'. Nach Wort und Sinn der Grunddienstbarkeit handelt es sich Ihrem Inhalt nach um ein Wege-/Durchfahrtsrecht und damit nicht um eine reine Unterlassungsdienstbarkeit. Das Gebot, einen bestimmten Teil des Grundstücks von geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsrechts freizuhalten, soll das Recht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks sichern, durch Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks Zugang von der öffentlichen Straße zu seinem Grundstück zu gelangen. Ein derartiges Wege-/Durchfahrtsrecht kann seiner Natur nach nicht am Wohnungseigentum bestehen, sondern ergreift das gesamte Grundstück.

OLG Düsseldorf vom 22.09.2010, Az. I-3 Wx 46/10


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